
- •1. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (1)
- •Verwaltungsrecht Materielles Recht, Organisationsrecht und Verfahrensrecht
- •2. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (2)
- •3. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (3)
- •Bestand von Verwaltungsverträgen (nach sgb X und VwVfG)
- •Nichtigkeit von Verwaltungsverträgen
- •§ 58 Sgb X / § 59 VwVfG
- •«Clausula rebus sic stantibus im Verwaltungsrecht»
- •4. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (4)
- •Verwaltungsakt Wirksamkeit Verbindlichkeit Maßgeblichkeit
- •5. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (5)
- •Verwaltungsverfahren
- •6. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (6)
- •Verwaltungsvollstreckung
- •7. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (7)
- •8. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (8)
- •9. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (1)
- •§ 14 Abs. 1 Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz (1931)
- •10. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (2) Geschichte des Polizeirechts/der Polizeiverwaltung
- •11. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (3)
- •Inanspruchnahme einer nicht verantwortlichen Person
- •Verwaltungsakte
- •Vgl. (Bay(LstVg) Art. 12 ‑ 41, 42 ‑ 53
- •12. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (4)
- •13. Lektion Baurecht (1)
- •14. Lektion Baurecht (2)
- •Zulässigkeit von Bauvorhaben
- •Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 BayBo
- •Zulässigkeit von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben
- •Art. 72 Abs. 1 BayBo
- •Jeder Verstoß führt zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens.
- •15. Lektion Baurecht (3)
- •§ 1 Abs. 2 BauGb
- •Überblick über das Planungsrecht im Sinne des BauGb
- •Planungsrecht im Sinne des BauGb
- •Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen
- •Vorgezogene
- •Inkrafttreten
- •Inkrafttreten
- •Unterscheidung der Festsetzungen des Bebauungsplans nach der Rechtsgrundlage
- •Ausgangspunkt: §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 3 BauGb
- •I. Ordnungsgemäß
- •Verfahren
- •II. Gesetz-
- •Verfahrensschritte Materielle Planungs-
- •Die Unbeachtlichkeit von Fehlern der Bauleitplanung1
- •Verfahrens- und Formfehler
- •Verfahrens- und Formfehler
- •Rechtsbehelfe gegen Bauleitpläne
- •Literaturverzeichnis
- •V. Zur Vertiefung
- •VI. Zeitschriften
- •VII. Geschichte des Kommunalrechts
- •A. Rechtliche Grundlagen des Kommunalrechts
- •I. Begriff
- •Verfassung der Rußländischen Föderation vom 12. 12. 1993 Kap. 8: Die örtliche Selbstverwaltung Art. 130 [Eigener Wirkungskreis; direkte Demokratie]
- •Art. 131 [Gemeinden; Kommunalverfassung, Gemeindegrenzen]
- •Art. 132 [Kommunale Zuständigkeit; übertragener Wirkungskreis]
- •Art. 133 [Gerichtlicher und finanzieller Schutz der Selbstverwaltung]
- •V erwaltungsträger und Verwaltungsstufen
- •II. Grundgesetz
- •1. Grundlegende Regelungen
- •2. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie
- •Inhalte der Selbstverwaltungsgarantie
- •V erfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie
- •Konkretisierungen und Einschränkungen der Selbstverwaltungsgarantie
- •III. Bundesrecht
- •IV. Landesrecht
- •1. Bayerische Verfassung
- •2. Weiteres Landesrecht
- •Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (vGemO)
- •Von den kommunalen Körperschaften gesetztes Recht:
- •18. Lektion Kommunalrecht (2)
- •2. Die Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
- •A) Die freien (freiwilligen) Selbstverwaltungsaufgaben
- •B) Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben
- •Problemfälle
- •3. Die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
- •II. Verwaltungstätigkeit eines Gemeindeorgans als staatlich geliehenes Organ
- •III: Staatlich-kommunale Gemeinschaftsaufgaben
- •IV. Aufgabenbestand und Gemeindearten (Gemeindetypen) Gemeindearten nach der BayGo
- •C. Kontrollen der Gemeinde
- •I. Gerichtliche Kontrolle
- •II. Staatliche Aufsicht
- •1. Organisation der Aufsicht
- •A) Rechtsaufsicht
- •3. Zusammenwirken von Fach- und Rechtsaufsicht
- •4. Mitwirkungsrechte/Genehmigungsvorbehalte
- •5. Rechtsbehelfe der Gemeinden gegen Maßnahmen der Aufsicht
- •A) Rechtsaufsicht
- •B) Fachaufsicht
- •6. Rechtsbehelfe des Bürgers gegenüber der Aufsichtsbehörde
- •7. Exkurs: Rechtsbehelfe der Gemeinde gegen sonstige staatliche Maßnahmen
- •III. Interne Kontrollen
- •IV. Politische Kontrollen
- •19. Lektion Kommunalrecht (3)
- •B) Insbes. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- •Ablauf und Voraussetzungen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- •(2) Die Widmung
- •Vorliegen einer Widmung:
- •Entwidmung
- •( 3) Einrichtungen im Gemeingebrauch
- •Öffentliche Einrichtungen (Beispiele)
- •Bb) Rechtsformen kommunaler öffentlicher Einrichtungen
- •Widmung
- •Verwaltungsvermögen
- •Vgl. Art.74 ff. BayGo
- •Cc) Das Nutzungsrecht
- •(1) Gesetzliche Ausgangslage
- •(2) Grenzen infolge der Widmung
- •(3) Tatsächliche Grenzen des Anspruchs
- •(4) Kein Anspruch bei „schadensgeneigten“ Veranstaltungen?
- •(5) Die Anspruchsberechtigten Einwohner und Bürger
- •(6) Rechtsform der Benutzung
- •(7) Feststellung der Rechtsbeziehung im Einzelfall
- •(8) Insbesondere: Regelungen zur Friedhofsbenutzung
- •Dd) Anspruch auf Fortführung bestehender oder Schaffung neuer Einrichtungen
- •Ee) Abwehr von Störungen öffentlicher Einrichtungen
- •Ff) Exkurs: „Privatisierung“ von öffentlichen Aufgaben/Leistungen
- •III. Pflichten der Gemeindebewohner
- •1. Verpflichtung zur Tragung der Gemeindelasten
- •A) Dienst- und Sachleistungen
- •B) Öffentliche Abgaben aa) Steuern
- •Rechtsprechung
- •Bb) Gebühren
- •Rechtsprechung
- •Cc) Beiträge
- •Dd) Sonderabgaben, Abgaben sui generis
- •Ee) Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abgabenerhebung
- •B) Voraussetzungen aa) „Gründe des öffentlichen Wohls“
- •Bb) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
- •C) Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses
- •Verfassungsrechtliche Probleme des Anschluss- und Benutzungszwangs
- •3. Übernahme und Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten
- •20. Lektion Kommunalrecht (4) e. Die Verfassung der Gemeinden
- •I. Organe; Organisationsmodelle
- •1. Verfassung der Gemeinde nach der BayGo
- •2. Andere Organisationsmodelle
- •II. Zuständigkeiten; Zusammenwirken
- •1. Rechtlich geregelte Tätigkeiten/Maßnahmen der Gemeindeorgane
- •2. Unterscheidung im Hinblick auf Fragen der Zuständigkeit
- •Verbandszuständigkeit:
- •3. Der Entscheidungsablauf in der Gemeinde
- •4. Die Instrumente gemeindlichen Handelns und die Zuständigkeit der Organe Handlungsformen
- •Organ-Zuständigkeit
- •B) Zuständigkeiten des Gemeinderats
- •C) Verfahren
- •D) Ausschüsse des Gemeinderats
- •Aa) Überblick
- •A usschüsse des Gemeinderates
- •Bb) Zusammensetzung
- •Cc) Einflussnahme des Gemeinderates auf Tätigkeit des Ausschusses
- •Dd) Ferienausschuss
- •Ee) Kontrolle des Gemeinderats/der Ausschüsse
- •E) Fraktionen im Gemeinderat
- •Aa) Rechtsnatur des Zusammenschlusses von Ratsmitgliedern zu Fraktionen
- •Bb) Mindeststärke
- •Cc) Rechte der Fraktionen
- •3. Rechtsstellung der Mitglieder des Gemeinderats
- •A) Allgemeines; Status der Gemeinderatsmitglieder
- •B) Einzelne Rechte
- •4. Beschränkung/Grenzen der Rechte a) Ausschluss von der Mitwirkung bei Beratungen und Abstimmungen wegen persönlicher Beteiligung
- •B) Amtsentzug
- •C) Ende der Mitgliedschaft in weiteren Fällen
- •5. Das „Kommunale Vertretungsverbot“ - Art.50 BayGo
- •A) Sinn und Zweck
- •B) Verfassungsmäßigkeit
- •C) Anwendungsbereich aa) personell
- •Bb) sachlich
- •D) Rechtsfolgen
- •6. Pflichten der Gemeinderatsmitglieder; Sanktionen wegen Pflichtverletzungen
- •A) Spezielle kommunalrechtliche Pflichten
- •B) Allgemeine Rechtspflichten
- •IV. Der erste Bürgermeister
- •1. Allgemeines
- •2. Persönliche Rechtsstellung, Rechte und Pflichten
- •3. Zuständigkeiten im einzelnen
- •F. Die Verwaltung der Gemeinden
- •I. Die Handlungsformen kommunaler Tätigkeiten
- •1. Einzelakte
- •2. Erlass von Rechtsnormen
- •A) Verordnung
- •B) Satzung
- •Verfahren
- •II. Organisation und Tätigwerden der Gemeindeverwaltung I.E.S.
- •Unternehmen Stadt Passau
- •G. Haushaltswirtschaft; Kreditwesen
- •I. Einnahmen
- •Verteilung des Steueraufkommens auf die Gebietskörperschaften nach dem Grundgesetz
- •II. Haushaltswirtschaft/Haushaltsrecht
- •1. Haushaltsgrundsätze
- •2. Haushaltsplan
- •Inhalt des Haushaltsplans
- •3. Kassenwesen und Rechnungslegung
- •4. Finanzkontrollen
- •H. Kommunales Unternehmensrecht und Vermögenswirtschaft
- •I. Kommunale Unternehmen
- •1. Frühere Rechtslage
- •2. Heutige Rechtslage
- •Gemeindliche Unternehmen (neue Rechtslage)
- •II. Zulässigkeitsvoraussetzungen
- •Allgemeine Zulässigkeit von gemeindlichen Unternehmen nach der BayGo
- •Öffentlicher Zweck erfordert das Unternehmen
- •A llgemeine Grenzen, Art. 87 Abs. 1 s. 1
- •Spezielle Betätigung im Wirtschaftsleben Art. 87 Abs. 4
- •III. Organisationsformen
- •1. Öffentlich-rechtliche Organisationsform
- •2. Privatrechtliche Organisationsformen
- •IV. Rechtsschutzprobleme
- •1. Klagen gegen wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde; „Konkurrentenklage“
- •Verwaltungsrechtsweg
- •§ 823 Abs.2 bgb (I.V.M. § 1004 bgb) I.V.M. Art.87 Abs.1 BayGo
- •2. Wettbewerbsrechtliche Probleme
(2) Die Widmung
Lit.: Seewald, Rdnr.155 Reichel, Die Kommunalen Einrichtungen in der Rechtsprechung des BayVGH BayVBl. 1988, 97 Knemeyer, Rdnr. 311 Becker, Rdnr. 455 ff. Lissack, S. 55
Fall des Art.35 S.2 2.Alt. BayVwVfG - sachbezogene Allgemeinverfügung (vgl. dazu Maurer § 9 Rdnr.33)
Vorliegen einer Widmung:
Ausdrücklicher Widmungsakt; z.B. Satzung, Beschluss (des Gemeinderates), förmliche Indienststellung
Widmung durch konkludentes Handeln („stillschweigend“)
An die Ausgestaltung eines Widmungsaktes sind keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VGH München in BayVGH n.F. 22, 20, 22).
Wenn die Widmung durch Satzung oder durch einen Beschluss des Gemeinderates für einen Einzelfall erfolgt (z.B. wenn ein gemeindeeigenes, sonst nicht öffentliches benutztes Grundstück, für ein bestimmtes Volksfest gewidmet wird), ergeben sich kaum Zweifel.
Stellt man auf konkludentes Handeln ab, dann muss aber der Wille der Gemeinde im Hinblick auf die Einrichtung und das Ziel, diese der Allgemeinheit zur Benutzung zur Verfügung zu stellen, in irgendeiner Weise ersichtlich sein.
Vgl. VGH München a.a.O.; vgl. weiter OVG Koblenz GewArch 82, 198.
Vermutung des Vorliegens einer Widmung
Vgl. VGH München BayVBl. 1955, 59; OVG Münster NJW 1976, 820
Fehlen sowohl eine Satzung (oder eine konkrete Anordnung) und auch Anzeichen (Indizien) für eine Widmung durch konkludentes Handeln, so kann gleichwohl eine öffentliche Einrichtung vorliegen; sie wird dann im Sinne des Art.21 Abs.1 BayGO vermutet.
Voraussetzung für eine Vermutung (eines Widmungsaktes) ist, dass die Einrichtung durch ihre Ausgestaltung und Organisation der Erfüllung öffentlicher Aufgaben effektiv zu dienen geeignet ist und auch dient.
Nicht unproblematisch ist diese Ansicht im Hinblick darauf, dass rein tatsächliche Verwaltungshandlungen (Realakte) keine Verwaltungsakte sind (vgl. Maurer, § 9 Rdnr.8, § 15). Die Bedenken könnten entfallen angesichts der Tatsache, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betrifft, sich also primär nicht an eine Person richtet. Mittelbar sind jedoch personale Rechte (und Pflichten) betroffen - s. Art.21 BayGO. Die sachenrechtliche Regelung hat somit personale Auswirkungen.
Wirkung der Widmung
Konkrete Ausgestaltung und Begrenzung des Benutzungsanspruches (s.u.)
Entwidmung
Der Status einer Sache (Sachgesamtheit) als „öffentliche Einrichtung“ entfällt durch die „Entwidmung“; damit wird die Sache in das Finanzvermögen der Verwaltung zurückgeführt.
Vgl. hierzu die ausdrücklichen Regelungen im Straßen- und Wegerecht: § 2 Abs.4-7 Bundesfernstraßengesetz (FStrG); Art.8 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG); das Straßen- und Wegerecht bezeichnet die (völlige) Entwidmung als „Einziehung“. Daneben kennt es die Teilentwidmung, die als „Abstufung“ bezeichnet wird (vgl. §7 Abs.4 FStrG, Art.7 BayStrWG).
Auch im allgemeinen Recht der öffentlichen Sache ist eine Widmungsänderung entsprechend der straßenrechtlichen „Abstufung“ (oder auch „Aufstufung“) möglich; ihr Vorliegen ist nach den gleichen Kriterien wie die „eigentliche“ Widmung zu beurteilen.
Die Widmung - und damit die Eigenschaft einer Sache oder Sachgesamtheit als „öffentliche Einrichtung“ - entfällt nicht dadurch, dass die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses, also der Betrieb dieser Einrichtung, in privatrechtlicher Form vorgenommen wird; das kann dadurch geschehen, dass die Gemeinde selbst in soweit sich der privatrechtlichen Handlungsmöglichkeiten bedient (dann kann aber zumeist ohnehin der Status der „öffentlichen Einrichtung“ nicht angezweifelt werden). Denkbar ist aber auch, dass die Gemeinde die Einrichtung z.B. verpachtet (Rathauskeller); dadurch verliert die Sache (Sachgesamtheit) nicht die Eigenschaft als „öffentliche Einrichtung“. Etwas anderes gilt, wenn der Ratskeller nicht gewidmet war oder entwidmet worden ist!
Wird eine Beseitigung der Zweckbestimmung (Entwidmung) oder eine Änderung des Widmungszweckes (Umwidmung) vorgenommen, dann ist auch eine solche Maßnahme an den allgemeinen Maßstäben des Verwaltungsrechts sowie des Grundgesetzes zu messen. Das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung ist durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen u.U. eingeschränkt.
Beispielsweise darf eine solche Maßnahme (z.B. eine Teilentwidmung) nicht als gleichheitswidrige Manipulation funktionieren; insbesondere müssen vor einer derartigen Widmungseinschränkung vorliegende Benutzungsanträge noch nach dem bisherigen Benutzungsgrundsätzen entschieden werden - vgl. BVerwGE 31, 368