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VerwaltungsR_1-20.doc
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(2) Die Widmung

Lit.: Seewald, Rdnr.155 Reichel, Die Kommunalen Einrichtungen in der Rechtsprechung des BayVGH BayVBl. 1988, 97 Knemeyer, Rdnr. 311 Becker, Rdnr. 455 ff. Lissack, S. 55

Fall des Art.35 S.2 2.Alt. BayVwVfG - sachbezogene Allgemeinverfügung (vgl. dazu Maurer § 9 Rdnr.33)

Vorliegen einer Widmung:

  • Ausdrücklicher Widmungsakt; z.B. Satzung, Beschluss (des Gemeinderates), förmliche Indienststellung

  • Widmung durch konkludentes Handeln („stillschweigend“)

An die Ausgestaltung eines Widmungsaktes sind keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VGH München in BayVGH n.F. 22, 20, 22).

Wenn die Widmung durch Satzung oder durch einen Beschluss des Gemeinderates für einen Einzelfall erfolgt (z.B. wenn ein gemeindeeigenes, sonst nicht öffentliches benutztes Grundstück, für ein bestimmtes Volksfest gewidmet wird), ergeben sich kaum Zweifel.

Stellt man auf konkludentes Handeln ab, dann muss aber der Wille der Gemeinde im Hinblick auf die Einrichtung und das Ziel, diese der Allgemeinheit zur Benutzung zur Verfügung zu stellen, in irgendeiner Weise ersichtlich sein.

Vgl. VGH München a.a.O.; vgl. weiter OVG Koblenz GewArch 82, 198.

Vermutung des Vorliegens einer Widmung

Vgl. VGH München BayVBl. 1955, 59; OVG Münster NJW 1976, 820

Fehlen sowohl eine Satzung (oder eine konkrete Anordnung) und auch Anzeichen (Indizien) für eine Widmung durch konkludentes Handeln, so kann gleichwohl eine öffentliche Einrichtung vorliegen; sie wird dann im Sinne des Art.21 Abs.1 BayGO vermutet.

Voraussetzung für eine Vermutung (eines Widmungsaktes) ist, dass die Einrichtung durch ihre Ausgestaltung und Organisation der Erfüllung öffentlicher Aufgaben effektiv zu dienen geeignet ist und auch dient.

Nicht unproblematisch ist diese Ansicht im Hinblick darauf, dass rein tatsächliche Verwaltungshandlungen (Realakte) keine Verwaltungsakte sind (vgl. Maurer, § 9 Rdnr.8, § 15). Die Bedenken könnten entfallen angesichts der Tatsache, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betrifft, sich also primär nicht an eine Person richtet. Mittelbar sind jedoch personale Rechte (und Pflichten) betroffen - s. Art.21 BayGO. Die sachenrechtliche Regelung hat somit personale Auswirkungen.

Wirkung der Widmung

Konkrete Ausgestaltung und Begrenzung des Benutzungsanspruches (s.u.)

Entwidmung

Der Status einer Sache (Sachgesamtheit) als „öffentliche Einrichtung“ entfällt durch die „Entwidmung“; damit wird die Sache in das Finanzvermögen der Verwaltung zurückgeführt.

Vgl. hierzu die ausdrücklichen Regelungen im Straßen- und Wegerecht: § 2 Abs.4-7 Bundesfernstraßengesetz (FStrG); Art.8 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG); das Straßen- und Wegerecht bezeichnet die (völlige) Entwidmung als „Einziehung“. Daneben kennt es die Teilentwidmung, die als „Abstufung“ bezeichnet wird (vgl. §7 Abs.4 FStrG, Art.7 BayStrWG).

Auch im allgemeinen Recht der öffentlichen Sache ist eine Widmungsänderung entsprechend der straßenrechtlichen „Abstufung“ (oder auch „Aufstufung“) möglich; ihr Vorliegen ist nach den gleichen Kriterien wie die „eigentliche“ Widmung zu beurteilen.

Die Widmung - und damit die Eigenschaft einer Sache oder Sachgesamtheit als „öffentliche Einrichtung“ - entfällt nicht dadurch, dass die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses, also der Betrieb dieser Einrichtung, in privatrechtlicher Form vorgenommen wird; das kann dadurch geschehen, dass die Gemeinde selbst in soweit sich der privatrechtlichen Handlungsmöglichkeiten bedient (dann kann aber zumeist ohnehin der Status der „öffentlichen Einrichtung“ nicht angezweifelt werden). Denkbar ist aber auch, dass die Gemeinde die Einrichtung z.B. verpachtet (Rathauskeller); dadurch verliert die Sache (Sachgesamtheit) nicht die Eigenschaft als „öffentliche Einrichtung“. Etwas anderes gilt, wenn der Ratskeller nicht gewidmet war oder entwidmet worden ist!

Wird eine Beseitigung der Zweckbestimmung (Entwidmung) oder eine Änderung des Widmungszweckes (Umwidmung) vorgenommen, dann ist auch eine solche Maßnahme an den allgemeinen Maßstäben des Verwaltungsrechts sowie des Grundgesetzes zu messen. Das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung ist durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen u.U. eingeschränkt.

Beispielsweise darf eine solche Maßnahme (z.B. eine Teilentwidmung) nicht als gleichheitswidrige Manipulation funktionieren; insbesondere müssen vor einer derartigen Widmungseinschränkung vorliegende Benutzungsanträge noch nach dem bisherigen Benutzungsgrundsätzen entschieden werden - vgl. BVerwGE 31, 368

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