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VerwaltungsR_1-20.doc
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B) Insbes. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Art.18a BayGO eingefügt durch Gesetz vom 27.10.1995 (GVBl. S.730)

ursprüngliche Regelung aufgrund Verstoßes gegen das Selbstverwaltungsrecht teilweise verfassungswidrig - BayVerfGH BayVBl. 1997, 622

Neuregelung mit Wirkung vom 1.4.1999 durch Gesetz vom 26.3.1999 (GVBl. S.86)

(Zum Ablauf vgl. die nachfolgende Skizze)

Ablauf und Voraussetzungen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Bürgerbegehren = Antrag der Gemeindebürger auf einen Bürgerentscheid, Art.18a Abs.1 BayGO

Antrag des Gemeinderats auf Bürgerentscheid, Art.18a Abs.2 BayGO

formelle Voraussetzungen:

  • Art.18a Abs.4 BayGO: Antrag mit Fragestellung, die mit Ja/Nein zu beantworten ist, Begründung, Benennung von bis zu drei Vertretern

  • Art.18a Abs.5, 6 BayGO: Unterstützungsunterschriften (Quorum; Anzahl nach Gemeindegröße gestaffelt)

Formelle Voraussetzung:

  • Art.18a Abs.2 BayGO: Gemeinderatsbeschluss mit einfacher Mehrheit

materielle Voraussetzungen:

  • Art.18a Abs.1 BayGO: Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises

  • Art.18a Abs.3 BayGO = Negativkatalog: kein ausgeschlossener Gegenstand

  • Bestimmtheit

  • entsprechender Bürgerentscheid verletzt keine Rechtsvorschriften

  • Vollziehbarkeit

materielle Voraussetzungen:

  • wie für Bürgerbegehren

Entscheidung des Gemeinderats über die Zulässigkeit, Art.18a Abs.8 S.1 BayGO

  • unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats ab Antragstellung mit einfacher Mehrheit

  • Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen

Unzulässigkeit

Zulässigkeit

Klage der Vertreter des Bürgerbegehrens gegen die Gemeinde auf Zulassung vor dem VG, Art.18a Abs.8 S.2 BayGO

Vorverfahren entfällt

Bürgerentscheid

  • Art.18a Abs.10 S.1, Abs.14 BayGO: innerhalb von drei Monaten, Ausnahme: Gemeinderat vollzieht begehrte Maßnahme

  • Art.18a Abs.12 BayGO: Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet, sofern Quorum erfüllt

  • Art.18a Abs.16 BayGO: ortsübliche Bekanntmachung des Ergebnisses

2. Rechte (Ansprüche) auf Leistungen der Gemeinde

Lit.: Knemeyer, Rdnr. 316 ff. Seewald, Rdnr. 139 ff. Becker, Rdnr. 448 ff. Lissack, S. 52f.

a) „Leistungen“ der Gemeinde

  • Leistungen i.e.S.: Geld-, Sach- und Dienstleistungen einschließlich persönlicher und erzieherischer Hilfe - vgl. § 11 SGB I (AT)

  • sog. Daseinsvorsorge (vgl. Art.87 Abs.1 Nr.4 BayGO); „Leistungsverwaltung“; Leistungs- und Benutzungsverhältnisse, insb. die Erbringung von „Leistungen“ durch öffentliche Einrichtungen

b) Insbes. Recht auf Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen

aa) Begriff der öffentlichen Einrichtung

(1) Überblick

Rechtsquellen in der BayGO:

  • Art.21 Abs.1, 4 BayGO - Recht auf Benutzung; u.U.: Pflicht zur Benutzung s.u. - sog. Anschluss- und Benutzungszwang von öffentlichen Einrichtungen

  • Art.21 Abs.5 BayGO anspruchsberechtigt ist „jedermann“

  • Art.24 Abs.1 Nr.1, 2 BayGO - Regelung der Benutzung von öffentlichen Einrichtungen durch Satzung

  • Art.56 Abs.2 BayGO - Verpflichtung zur Schaffung der gesetzlich erforderlichen Einrichtungen (vgl. im einzelnen die gesetzlich festgelegten Pflichten im eigenen und übertragenen Aufgabengebiet)

  • Art.57 Abs.1 BayGO - Schaffung von öffentlichen Einrichtungen im eigenen Wirkungskreis

  • Art.86 ff. BayGO - Unternehmensrecht (stellt Rechtsformen für den Betrieb öffentlicher Einrichtungen zur Verfügung)

  • Art.5, 8 KAG - Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen

Öffentliche Einrichtung: jede Einrichtung, die von der Gebietskörperschaft durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch ihre Angehörigen und in ihrem Gebiet niedergelassene Vereinigungen oder auch jedermann zugänglich gemacht und von der Gebietskörperschaft im öffentlichen Interesse unterhalten wird.

Eine umfassende Aufzählung der kommunalen Einrichtungen bei Bauer/Böhle/Masson/ Samper, Art.21 GO Rdnr.19

Vgl. auch die Beispiele in der nachfolgenden Übersicht.

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