
- •1. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (1)
- •Verwaltungsrecht Materielles Recht, Organisationsrecht und Verfahrensrecht
- •2. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (2)
- •3. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (3)
- •Bestand von Verwaltungsverträgen (nach sgb X und VwVfG)
- •Nichtigkeit von Verwaltungsverträgen
- •§ 58 Sgb X / § 59 VwVfG
- •«Clausula rebus sic stantibus im Verwaltungsrecht»
- •4. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (4)
- •Verwaltungsakt Wirksamkeit Verbindlichkeit Maßgeblichkeit
- •5. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (5)
- •Verwaltungsverfahren
- •6. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (6)
- •Verwaltungsvollstreckung
- •7. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (7)
- •8. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (8)
- •9. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (1)
- •§ 14 Abs. 1 Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz (1931)
- •10. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (2) Geschichte des Polizeirechts/der Polizeiverwaltung
- •11. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (3)
- •Inanspruchnahme einer nicht verantwortlichen Person
- •Verwaltungsakte
- •Vgl. (Bay(LstVg) Art. 12 ‑ 41, 42 ‑ 53
- •12. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (4)
- •13. Lektion Baurecht (1)
- •14. Lektion Baurecht (2)
- •Zulässigkeit von Bauvorhaben
- •Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 BayBo
- •Zulässigkeit von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben
- •Art. 72 Abs. 1 BayBo
- •Jeder Verstoß führt zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens.
- •15. Lektion Baurecht (3)
- •§ 1 Abs. 2 BauGb
- •Überblick über das Planungsrecht im Sinne des BauGb
- •Planungsrecht im Sinne des BauGb
- •Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen
- •Vorgezogene
- •Inkrafttreten
- •Inkrafttreten
- •Unterscheidung der Festsetzungen des Bebauungsplans nach der Rechtsgrundlage
- •Ausgangspunkt: §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 3 BauGb
- •I. Ordnungsgemäß
- •Verfahren
- •II. Gesetz-
- •Verfahrensschritte Materielle Planungs-
- •Die Unbeachtlichkeit von Fehlern der Bauleitplanung1
- •Verfahrens- und Formfehler
- •Verfahrens- und Formfehler
- •Rechtsbehelfe gegen Bauleitpläne
- •Literaturverzeichnis
- •V. Zur Vertiefung
- •VI. Zeitschriften
- •VII. Geschichte des Kommunalrechts
- •A. Rechtliche Grundlagen des Kommunalrechts
- •I. Begriff
- •Verfassung der Rußländischen Föderation vom 12. 12. 1993 Kap. 8: Die örtliche Selbstverwaltung Art. 130 [Eigener Wirkungskreis; direkte Demokratie]
- •Art. 131 [Gemeinden; Kommunalverfassung, Gemeindegrenzen]
- •Art. 132 [Kommunale Zuständigkeit; übertragener Wirkungskreis]
- •Art. 133 [Gerichtlicher und finanzieller Schutz der Selbstverwaltung]
- •V erwaltungsträger und Verwaltungsstufen
- •II. Grundgesetz
- •1. Grundlegende Regelungen
- •2. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie
- •Inhalte der Selbstverwaltungsgarantie
- •V erfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie
- •Konkretisierungen und Einschränkungen der Selbstverwaltungsgarantie
- •III. Bundesrecht
- •IV. Landesrecht
- •1. Bayerische Verfassung
- •2. Weiteres Landesrecht
- •Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (vGemO)
- •Von den kommunalen Körperschaften gesetztes Recht:
- •18. Lektion Kommunalrecht (2)
- •2. Die Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
- •A) Die freien (freiwilligen) Selbstverwaltungsaufgaben
- •B) Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben
- •Problemfälle
- •3. Die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
- •II. Verwaltungstätigkeit eines Gemeindeorgans als staatlich geliehenes Organ
- •III: Staatlich-kommunale Gemeinschaftsaufgaben
- •IV. Aufgabenbestand und Gemeindearten (Gemeindetypen) Gemeindearten nach der BayGo
- •C. Kontrollen der Gemeinde
- •I. Gerichtliche Kontrolle
- •II. Staatliche Aufsicht
- •1. Organisation der Aufsicht
- •A) Rechtsaufsicht
- •3. Zusammenwirken von Fach- und Rechtsaufsicht
- •4. Mitwirkungsrechte/Genehmigungsvorbehalte
- •5. Rechtsbehelfe der Gemeinden gegen Maßnahmen der Aufsicht
- •A) Rechtsaufsicht
- •B) Fachaufsicht
- •6. Rechtsbehelfe des Bürgers gegenüber der Aufsichtsbehörde
- •7. Exkurs: Rechtsbehelfe der Gemeinde gegen sonstige staatliche Maßnahmen
- •III. Interne Kontrollen
- •IV. Politische Kontrollen
- •19. Lektion Kommunalrecht (3)
- •B) Insbes. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- •Ablauf und Voraussetzungen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- •(2) Die Widmung
- •Vorliegen einer Widmung:
- •Entwidmung
- •( 3) Einrichtungen im Gemeingebrauch
- •Öffentliche Einrichtungen (Beispiele)
- •Bb) Rechtsformen kommunaler öffentlicher Einrichtungen
- •Widmung
- •Verwaltungsvermögen
- •Vgl. Art.74 ff. BayGo
- •Cc) Das Nutzungsrecht
- •(1) Gesetzliche Ausgangslage
- •(2) Grenzen infolge der Widmung
- •(3) Tatsächliche Grenzen des Anspruchs
- •(4) Kein Anspruch bei „schadensgeneigten“ Veranstaltungen?
- •(5) Die Anspruchsberechtigten Einwohner und Bürger
- •(6) Rechtsform der Benutzung
- •(7) Feststellung der Rechtsbeziehung im Einzelfall
- •(8) Insbesondere: Regelungen zur Friedhofsbenutzung
- •Dd) Anspruch auf Fortführung bestehender oder Schaffung neuer Einrichtungen
- •Ee) Abwehr von Störungen öffentlicher Einrichtungen
- •Ff) Exkurs: „Privatisierung“ von öffentlichen Aufgaben/Leistungen
- •III. Pflichten der Gemeindebewohner
- •1. Verpflichtung zur Tragung der Gemeindelasten
- •A) Dienst- und Sachleistungen
- •B) Öffentliche Abgaben aa) Steuern
- •Rechtsprechung
- •Bb) Gebühren
- •Rechtsprechung
- •Cc) Beiträge
- •Dd) Sonderabgaben, Abgaben sui generis
- •Ee) Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abgabenerhebung
- •B) Voraussetzungen aa) „Gründe des öffentlichen Wohls“
- •Bb) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
- •C) Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses
- •Verfassungsrechtliche Probleme des Anschluss- und Benutzungszwangs
- •3. Übernahme und Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten
- •20. Lektion Kommunalrecht (4) e. Die Verfassung der Gemeinden
- •I. Organe; Organisationsmodelle
- •1. Verfassung der Gemeinde nach der BayGo
- •2. Andere Organisationsmodelle
- •II. Zuständigkeiten; Zusammenwirken
- •1. Rechtlich geregelte Tätigkeiten/Maßnahmen der Gemeindeorgane
- •2. Unterscheidung im Hinblick auf Fragen der Zuständigkeit
- •Verbandszuständigkeit:
- •3. Der Entscheidungsablauf in der Gemeinde
- •4. Die Instrumente gemeindlichen Handelns und die Zuständigkeit der Organe Handlungsformen
- •Organ-Zuständigkeit
- •B) Zuständigkeiten des Gemeinderats
- •C) Verfahren
- •D) Ausschüsse des Gemeinderats
- •Aa) Überblick
- •A usschüsse des Gemeinderates
- •Bb) Zusammensetzung
- •Cc) Einflussnahme des Gemeinderates auf Tätigkeit des Ausschusses
- •Dd) Ferienausschuss
- •Ee) Kontrolle des Gemeinderats/der Ausschüsse
- •E) Fraktionen im Gemeinderat
- •Aa) Rechtsnatur des Zusammenschlusses von Ratsmitgliedern zu Fraktionen
- •Bb) Mindeststärke
- •Cc) Rechte der Fraktionen
- •3. Rechtsstellung der Mitglieder des Gemeinderats
- •A) Allgemeines; Status der Gemeinderatsmitglieder
- •B) Einzelne Rechte
- •4. Beschränkung/Grenzen der Rechte a) Ausschluss von der Mitwirkung bei Beratungen und Abstimmungen wegen persönlicher Beteiligung
- •B) Amtsentzug
- •C) Ende der Mitgliedschaft in weiteren Fällen
- •5. Das „Kommunale Vertretungsverbot“ - Art.50 BayGo
- •A) Sinn und Zweck
- •B) Verfassungsmäßigkeit
- •C) Anwendungsbereich aa) personell
- •Bb) sachlich
- •D) Rechtsfolgen
- •6. Pflichten der Gemeinderatsmitglieder; Sanktionen wegen Pflichtverletzungen
- •A) Spezielle kommunalrechtliche Pflichten
- •B) Allgemeine Rechtspflichten
- •IV. Der erste Bürgermeister
- •1. Allgemeines
- •2. Persönliche Rechtsstellung, Rechte und Pflichten
- •3. Zuständigkeiten im einzelnen
- •F. Die Verwaltung der Gemeinden
- •I. Die Handlungsformen kommunaler Tätigkeiten
- •1. Einzelakte
- •2. Erlass von Rechtsnormen
- •A) Verordnung
- •B) Satzung
- •Verfahren
- •II. Organisation und Tätigwerden der Gemeindeverwaltung I.E.S.
- •Unternehmen Stadt Passau
- •G. Haushaltswirtschaft; Kreditwesen
- •I. Einnahmen
- •Verteilung des Steueraufkommens auf die Gebietskörperschaften nach dem Grundgesetz
- •II. Haushaltswirtschaft/Haushaltsrecht
- •1. Haushaltsgrundsätze
- •2. Haushaltsplan
- •Inhalt des Haushaltsplans
- •3. Kassenwesen und Rechnungslegung
- •4. Finanzkontrollen
- •H. Kommunales Unternehmensrecht und Vermögenswirtschaft
- •I. Kommunale Unternehmen
- •1. Frühere Rechtslage
- •2. Heutige Rechtslage
- •Gemeindliche Unternehmen (neue Rechtslage)
- •II. Zulässigkeitsvoraussetzungen
- •Allgemeine Zulässigkeit von gemeindlichen Unternehmen nach der BayGo
- •Öffentlicher Zweck erfordert das Unternehmen
- •A llgemeine Grenzen, Art. 87 Abs. 1 s. 1
- •Spezielle Betätigung im Wirtschaftsleben Art. 87 Abs. 4
- •III. Organisationsformen
- •1. Öffentlich-rechtliche Organisationsform
- •2. Privatrechtliche Organisationsformen
- •IV. Rechtsschutzprobleme
- •1. Klagen gegen wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde; „Konkurrentenklage“
- •Verwaltungsrechtsweg
- •§ 823 Abs.2 bgb (I.V.M. § 1004 bgb) I.V.M. Art.87 Abs.1 BayGo
- •2. Wettbewerbsrechtliche Probleme
III. Interne Kontrollen
Kontrolle der Verwaltung durch den Gemeinderat Art.30 Abs.3, 36 S.1 BayGO
Kontrolle des Gemeinderates durch ersten Bürgermeister Art.59 Abs.2 BayGO - Beanstandungspflicht, siehe oben F. IV. 3.
Finanzkontrollen Art.103-107 BayGO Rechnungslegung, Rechnungsprüfung (siehe oben H. II. 4.), gegebenenfalls „Entlastung“ Lit.: Seewald, Rdnr. 345 ff.
Petitionsrecht; Bürgerantrag Art.56 Abs.3 BayGO, Art.115 Abs.1 BV, Art.17 GG Lit.: Seewald, Rdnr. 163
VGH München BayVBl. 1968, 361; BVerwG BayVBl. 1991, 152 - Anspruch auf Bescheid, jedoch nicht auf eine Begründung;
Aufsichtsbeschwerde; Dienstaufsichtsbeschwerde - vgl. Maurer, § 22 Rdnr.33 Zuständigkeit für Entscheidung u.U. auch beim ersten Bürgermeister entspr. Art.37 Abs.1 Nr.1 BayGO
IV. Politische Kontrollen
Bürgerversammlung, Art.18 GG für die Gemeinde ein „begrüßenswertes Mittel zur Herstellung einer engen Fühlungnahme zwischen Volk und Gemeindeverwaltung (amtl. Begründung zu Art.18 BayGO zitiert bei Bauer/Böhle/Masson/Samper, Art.18 GO Rdnr.1) Recht auf Ergänzung der Tagesordnung, Art.18 Abs.2 S.1 BayGO
Bürgerinitiativen, z.B. „Forum Passau“; „Liebenswerte Innstadt“ u.ä.
Kontrolle durch die Medien
DSG ‑ Verwaltungsrecht
19. Lektion Kommunalrecht (3)
D. Die Gemeindeangehörigen
I. Die kommunalrechtlich erfassten Personengruppen
Lit.: Knemeyer, Rdnr. 81 ff. Seewald, Rdnr. 133 ff. Becker, Rdnr. 127 ff.
Art.15-21 BayGO
1. Einwohner; Bürger
„Einwohner“ wird nach Ablauf von drei Monaten „Bürger“, Art.15 Abs.2 BayGO i.V.m. Art.1 Abs.1 Nr.2 GLKrWG (Z/Tr 290)
Verlust und Wiedergewinnung des Wahlrechts gem. Art.1 Abs.2 GLKrWG
Wählbarkeit in den Gemeinderat nur für Wahlberechtigte; Art.20 GLKrWG
2. „Forensen“
Vgl. Art.21 Abs.3, 4 BayGO - Grundbesitzer und Gewerbetreibende; nicht z.B. Berufspendler
3. Ehrenbürger
Art.16 BayGO (nicht zu verwechseln mit der Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit, Art.19-20a BayGO).
Problem: Widerruf gem. Art.16 Abs.2 BayGO nach dem Tode des Geehrten.
4. Ausländer
Lit.: Seewald, Rdnr. 181 ff.
BVerfGE 83,37 - Wahlrecht für Ausländer bei Gemeinde- und Kreiswahlen
LS. 5: „Auch soweit Art.28 Abs.1 Satz 2 GG eine Vertretung des Volkes für die Kreise und Gemeinden vorschreibt, bilden ausschließlich Deutsche das Volk und wählen dessen Vertretung. Die Vorschrift gewährleistet für alle Gebietskörperschaften auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland die Einheitlichkeit der demokratischen Legitimationsgrundlage und trägt damit der besonderen Stellung der kommunalen Gebietskörperschaften im Aufbau des demokratischen Staates Rechnung.“
Das Wahlrecht der EG-Ausländer ist in Art.28 Abs.1 Satz 2 GG geregelt, und zwar konkret „nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft“. Diese „Öffnungsklausel“ war notwendig, um den Vertrag von Maastricht, der in Art.8b Abs.1 EGV (Art.19 Abs.1 EGV n.F.) das Wahlrecht der EU-Bürger auf kommunaler Ebene garantiert, überhaupt ratifizieren zu können. Dazu existiert die Richtlinie 94/80/EG (EG-Kommunalwahlrichtlinie für Unionsbürger – AblEG Nr. I 368/38, NVwZ 1995, 462), die in Bayern im BayGLKrWG umgesetzt wurde, vgl. z.B. Art.36 Abs.1 S.1 BayGLKrWG, dazu VG Ansbach NVwZ 1999, 324 ff.
Einem Ausländer kann das Ehrenbürgerrecht verliehen werden (Art.16 BayGO).
Weiterhin können Ausländer durch „Ausländerbeiräte“ mitwirken, indem sie beim Stadtrat „Anträge, Anfragen, Anregungen und Empfehlungen“ einbringen.
Mit „Beirat“ wird allgemein eine Einrichtung bezeichnet, die nicht obligatorisch ist, sondern fakultativ gebildet wird (in der Gemeinde durch eine entsprechende Satzung); ein Beirat hat die Aufgabe, in bestimmten Fragen beratend mitzuwirken (vgl. Art.4 Abs.1 Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge - Beiräte für Kriegsopferfürsorge, Z/Tr 707).
Beispiel: In München wurden Beiräte zunächst berufen, dann direkt gewählt. Im Jahr 1991 haben fast 165.000 Ausländer in München die Wahl zwischen 610 Kandidaten gehabt, die sich auf 20 Listen um 40 Beiratssitze beworben haben (SZ v.9.10.1991).
5. Jedermann
Vgl. Art.21 Abs.5 BayGO - lediglich hinsichtlich „Gemeingebrauches“ an den „öffentlichen Einrichtungen“.
Siehe dazu unter II. 2. b) (Anspruch auf Benutzung von Einrichtungen im Gemeingebrauch).
II. Die Rechte der Gemeindeangehörigen
Lit. Knemeyer, Rdnr. 82, 183 ff. Seewald, Rdnr. 139 ff. Becker, Rdnr. 132 ff., 282 ff. Lissack, S. 61, 116 ff.
1. Politische Rechte
a) Überblick
aktives und passives Wahlrecht, Art.17 BayGO; GLKrWG Inkompatibilitätsregelungen in Art.31 Abs.3 und 4 BayGO
Mitberatungsrecht (Bürgerversammlung), Art.18 BayGO Problem: Ergebnisse von Bürgerversammlung (sowie im übrigen auch „Bürgerbefragung“) sind keine Entscheidung der Gemeinde (zuständiges Organ hierfür insb. der Gemeinderat, s. Art.10 Abs.4 und Art.29 BayGO) vgl. dazu VG Ansbach BayVBl. 1971, 194
Abstimmungsrecht bei Gebietsänderungen („Gemeindevolks-Entscheidung“), Art.11 Abs.4 BayGO
Petitionsrecht Art.17 GG, Art.115 BV, Art.56 Abs.3 BayGO; (str.; Gemeinderat = Volksvertretung? vgl. Schmidt-Jortzig, Rdnr.132 m.w.N.)
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Art.18a BayGO
Bürgerantrag Art.18b BayGO