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VerwaltungsR_1-20.doc
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III. Interne Kontrollen

  • Kontrolle der Verwaltung durch den Gemeinderat Art.30 Abs.3, 36 S.1 BayGO

  • Kontrolle des Gemeinderates durch ersten Bürgermeister Art.59 Abs.2 BayGO - Beanstandungspflicht, siehe oben F. IV. 3.

  • Finanzkontrollen Art.103-107 BayGO Rechnungslegung, Rechnungsprüfung (siehe oben H. II. 4.), gegebenenfalls „Entlastung“ Lit.: Seewald, Rdnr. 345 ff.

  • Petitionsrecht; Bürgerantrag Art.56 Abs.3 BayGO, Art.115 Abs.1 BV, Art.17 GG Lit.: Seewald, Rdnr. 163

VGH München BayVBl. 1968, 361; BVerwG BayVBl. 1991, 152 - Anspruch auf Bescheid, jedoch nicht auf eine Begründung;

  • Aufsichtsbeschwerde; Dienstaufsichtsbeschwerde - vgl. Maurer, § 22 Rdnr.33 Zuständigkeit für Entscheidung u.U. auch beim ersten Bürgermeister entspr. Art.37 Abs.1 Nr.1 BayGO

IV. Politische Kontrollen

  • Bürgerversammlung, Art.18 GG für die Gemeinde ein „begrüßenswertes Mittel zur Herstellung einer engen Fühlungnahme zwischen Volk und Gemeindeverwaltung (amtl. Begründung zu Art.18 BayGO zitiert bei Bauer/Böhle/Masson/Samper, Art.18 GO Rdnr.1) Recht auf Ergänzung der Tagesordnung, Art.18 Abs.2 S.1 BayGO

  • Bürgerinitiativen, z.B. „Forum Passau“; „Liebenswerte Innstadt“ u.ä.

  • Kontrolle durch die Medien

DSG ‑ Verwaltungsrecht

19. Lektion Kommunalrecht (3)

D. Die Gemeindeangehörigen

I. Die kommunalrechtlich erfassten Personengruppen

Lit.: Knemeyer, Rdnr. 81 ff. Seewald, Rdnr. 133 ff. Becker, Rdnr. 127 ff.

Art.15-21 BayGO  

1. Einwohner; Bürger

„Einwohner“ wird nach Ablauf von drei Monaten „Bürger“, Art.15 Abs.2 BayGO i.V.m. Art.1 Abs.1 Nr.2 GLKrWG (Z/Tr 290)

Verlust und Wiedergewinnung des Wahlrechts gem. Art.1 Abs.2 GLKrWG

Wählbarkeit in den Gemeinderat nur für Wahlberechtigte; Art.20 GLKrWG

2. „Forensen“

Vgl. Art.21 Abs.3, 4 BayGO - Grundbesitzer und Gewerbetreibende; nicht z.B. Berufs­pendler

3. Ehrenbürger

Art.16 BayGO (nicht zu verwechseln mit der Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit, Art.19-20a BayGO).

Problem: Widerruf gem. Art.16 Abs.2 BayGO nach dem Tode des Geehrten.

4. Ausländer

Lit.: Seewald, Rdnr. 181 ff.

BVerfGE 83,37 - Wahlrecht für Ausländer bei Gemeinde- und Kreiswahlen

LS. 5: „Auch soweit Art.28 Abs.1 Satz 2 GG eine Vertretung des Volkes für die Kreise und Gemeinden vorschreibt, bilden ausschließlich Deutsche das Volk und wählen dessen Vertretung. Die Vorschrift gewährleistet für alle Gebietskörperschaften auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland die Einheitlichkeit der demokratischen Legitimationsgrundlage und trägt damit der besonderen Stellung der kommunalen Gebietskörperschaften im Aufbau des demokratischen Staates Rechnung.“

Das Wahlrecht der EG-Ausländer ist in Art.28 Abs.1 Satz 2 GG geregelt, und zwar konkret „nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft“. Diese „Öffnungsklausel“ war notwendig, um den Vertrag von Maastricht, der in Art.8b Abs.1 EGV (Art.19 Abs.1 EGV n.F.) das Wahlrecht der EU-Bürger auf kommunaler Ebene garantiert, überhaupt ratifizieren zu können. Dazu existiert die Richtlinie 94/80/EG (EG-Kommunalwahlrichtlinie für Unionsbürger – AblEG Nr. I 368/38, NVwZ 1995, 462), die in Bayern im BayGLKrWG umgesetzt wurde, vgl. z.B. Art.36 Abs.1 S.1 BayGLKrWG, dazu VG Ansbach NVwZ 1999, 324 ff.

Einem Ausländer kann das Ehrenbürgerrecht verliehen werden (Art.16 BayGO).

Weiterhin können Ausländer durch „Ausländerbeiräte“ mitwirken, indem sie beim Stadtrat „Anträge, Anfragen, Anregungen und Empfehlungen“ einbringen.

Mit „Beirat“ wird allgemein eine Einrichtung bezeichnet, die nicht obligatorisch ist, sondern fakultativ gebildet wird (in der Gemeinde durch eine entsprechende Satzung); ein Beirat hat die Aufgabe, in bestimmten Fragen beratend mitzuwirken (vgl. Art.4 Abs.1 Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge - Beiräte für Kriegsopferfürsorge, Z/Tr 707).

Beispiel: In München wurden Beiräte zunächst berufen, dann direkt gewählt. Im Jahr 1991 haben fast 165.000 Ausländer in München die Wahl zwischen 610 Kandidaten gehabt, die sich auf 20 Listen um 40 Beiratssitze beworben haben (SZ v.9.10.1991).

5. Jedermann

Vgl. Art.21 Abs.5 BayGO - lediglich hinsichtlich „Gemeingebrauches“ an den „öffentlichen Einrichtungen“.

Siehe dazu unter II. 2. b) (Anspruch auf Benutzung von Einrichtungen im Gemeingebrauch).

II. Die Rechte der Gemeindeangehörigen

Lit. Knemeyer, Rdnr. 82, 183 ff. Seewald, Rdnr. 139 ff. Becker, Rdnr. 132 ff., 282 ff. Lissack, S. 61, 116 ff.

1. Politische Rechte

a) Überblick

  • aktives und passives Wahlrecht, Art.17 BayGO; GLKrWG Inkompatibilitätsregelungen in Art.31 Abs.3 und 4 BayGO

  • Mitberatungsrecht (Bürgerversammlung), Art.18 BayGO Problem: Ergebnisse von Bürgerversammlung (sowie im übrigen auch „Bürgerbefragung“) sind keine Entscheidung der Gemeinde (zuständiges Organ hierfür insb. der Gemeinderat, s. Art.10 Abs.4 und Art.29 BayGO) vgl. dazu VG Ansbach BayVBl. 1971, 194

  • Abstimmungsrecht bei Gebietsänderungen („Gemeindevolks-Entscheidung“), Art.11 Abs.4 BayGO

  • Petitionsrecht Art.17 GG, Art.115 BV, Art.56 Abs.3 BayGO; (str.; Gemeinderat = Volksvertretung? vgl. Schmidt-Jortzig, Rdnr.132 m.w.N.)

  • Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Art.18a BayGO

  • Bürgerantrag Art.18b BayGO

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