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VerwaltungsR_1-20.doc
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5. Rechtsbehelfe der Gemeinden gegen Maßnahmen der Aufsicht

Lit.: Knemeyer, Rdnr. 423 ff. Seewald, Rdnr. 365 ff. Becker, Rdnr. 601 ff. Lissack, S. 234 ff.

A) Rechtsaufsicht

  • Qualifikation der Maßnahmen z.B. gem. Art.112, 113, 117 BayGO - stets VAe (vgl. Art.35 BayVwVfG)

  • Klagemöglichkeit:

  • Anfechtungsklage

  • Verpflichtungsklage (bei unterlassener Genehmigung)

  • Besonderheiten des Widerspruchsverfahrens: vgl. §§ 68 ff. VwGO, Art. 119, 120 BayGO

B) Fachaufsicht

  • Qualifikation der Maßnahmen:

  • z.T. noch immer str.

  • h.M. wohl: Verwaltungsakte arg.: Gemeinde auch im übertragenen Wirkungskreis selbständige juristische Person des öffentlichen Rechts; Indiz: Art.120 BayGO; rechtlich geschützte Position (Art.109 Abs.2 S.2 BayGO) ist Problem der Klagebefugnis

  • a.A. VGH München, BayVBl. 1977, 152

Fachaufsichtliche Weisungen im übertragenen Wirkungskreis lassen sich nicht generell als VAe qualifizieren. „Unmittelbare Rechtswirkung nach außen“ besitzt eine ... Weisung nur dann, wenn die Gemeinde in einer eigenen geschützten Rechtsstellung berührt wird, wie sie sich z.B. aus Art.109 Abs.2 GO ergeben kann.“

Vgl. auch VGH München, BayVBl. 1985, 368 und BVerwG BayVBl. 1995, 474.

  • Klagemöglichkeit

  • Falls Aufsichtsmaßnahme als VA bewertet wird: Anfechtungsklage

  • sonst: (allgemeine) Leistungsklage

  • Entscheidend ist in jedem Fall, ob - möglicherweise verletzte - subjektive Rechte der Gemeinde betroffen sind.

6. Rechtsbehelfe des Bürgers gegenüber der Aufsichtsbehörde

Lit.: Seewald, Rdnr. 371, 372

Problem: i.d.R. kein Anspruch des Bürgers auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegenüber Gemeinde; Aufsicht erfolgt nur im objektiven Interesse, nicht im Individualinteresse „Dritter“.

Also i.d.R. keine „Drittbezogenheit“ von Pflichten der Aufsichtsbehörde und ihrer Bediensteten, auch nicht im Hinblick auf Haftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG – das betrifft sowohl öffentlich-rechtliche als auch bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten.

Vgl. BGH NJW 1971, 1699 - Zur Verletzung vom Amtspflichten durch Verwaltungserlasse

LS: „a) Verwaltungserlasse, die der nachgeordneten Verwaltung allgemein eine bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben, begründen regelmäßig keine Amtspflichten der vorgesetzten Behörde gegenüber dem einzelnen Bürger.“

7. Exkurs: Rechtsbehelfe der Gemeinde gegen sonstige staatliche Maßnahmen

Klagemöglichkeit der Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, der auf Widerspruch eines Dritten gegen den VA einer Gemeinde ergeht und diesen aufhebt oder abändert

  • Im eigenen Wirkungskreis: Widerspruchsbescheid ist stets auch gegenüber der Gemeinde als VA i.S.d. Art.35 BayVwVfG zu qualifizieren, daher Anfechtungsklage gegeben

  • Im übertragenen Wirkungskreis Rechtsnatur des Widerspruchsbescheides strittig:

  • Stets VA auch gegenüber Gemeinde (kein „relativer“ VA), Klagebefugnis besteht aber nur, soweit eine Beeinträchtigung in eigenen Belangen der Gemeinde möglich erscheint, vgl. BVerwG BayVBl.1982, 216 (Berührung der Selbstverwaltungsgarantie; nicht Art.109 Abs.2 S.2 BayGO, vgl. Art.119 Nr.2 BayGO)

  • A.A.: Widerspruchsbescheid ist gegenüber der Gemeinde nur VA und somit mit der Anfechtungsklage angreifbar, wenn die Gemeinde in eigenen Belangen berührt wird

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