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VerwaltungsR_1-20.doc
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3. Zusammenwirken von Fach- und Rechtsaufsicht

  • Eingriffe in Gemeindeverwaltung, die zum Vollzug von Maßnahmen der Fachaufsichtsbehörde nötig sind, sind nur über Einschaltung der Rechtsaufsichtsbehörde, Art.116 Abs.1 S.3, Abs.2 BayGO

Aufsicht über die Gemeinden (Kommunalaufsicht) Sinn der Aufsicht: Art.108

Rechtsaufsicht (allgemeine Kommunalaufsicht)

(im eigenen Wirkungsbereich) Art.7, 57; weitere Einzelregelungen

Staatliche Mitwirkung

Fachaufsicht/Sonderaufsicht (im übertragenen Wirkungsbereich) Art.8, 58; Einzelregelungen

Informations-/Unterrichtsrecht - Art.111

Anzeigepflicht; Genehmigungsvorbehalte, z.B. Art.65

Informations-/Unterrichtsrecht - Art.111

(grundsätzlich „repressive“ Aufsicht) Aufsichtsmittel (bei rechtswidrigem Verhalten der Gemeinde

- Beanstandung und Aufhebung (z.B. bei rechtswidrigem Be- schluss des Rates) - Art.112

- (Anordnung und) Ersatzvor- nahme (z.B. „Selbsteintritt“ bei rechtswidriger Unterlassung des Bürgermeisters) - Art.113

- Bestellung eines Beauftragten („Staatskommissars“)

- Auflösung des Rates

- Finanzsperre

Aufsichtsmittel

- Weisungen (generell und im Einzelfall) - Art.116 Abs.1

Inanspruchnahme der Rechts- aufsichtsbehörde im Falle rechts- widriger Verweigerung der Aus- führung von Weisungen - Art.116 Abs.2

Die Regelungen für die Landkreise (Art.94 ff. LKrO) und über die Bezirke (Art.90 ff. BezO) entsprechen denen der GO.

4. Mitwirkungsrechte/Genehmigungsvorbehalte

Lit.: Seewald, Rdnr. 369 Schmidt-Aßmann, Rdnr. 46 ff.

z.B. gem. §§ 6, 11 BauGB, Art.71 Abs.2, 72 Abs.1 BayGO

BayVerfGH DÖV 1989, 306

LS: „1. Die in Art.83 Abs.2 S.2 BV verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Finanzhoheit ist ein besonderer Ausfluß des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gemäß Art.11 Abs.2 S.2 BV. 2. Die kommunale Finanzhoheit gewährt den Gemeinden die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Regelung ihrer Finanzen im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens. 3. Die staatlichen Behörden sind aufgrund der verfassungsrechtlichen Garantie des Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich verpflichtet, die Selbstverwaltung zu fördern und zu stärken, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu erhalten und sich gemeindefreundlich zu verhalten. 4. Das Erfordernis der Genehmigung einer Gemeindesatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer verstößt als solches nicht gegen Art.11 Abs.2 S.2 und Art.83 Abs.2 S.2 BV. Die Auffassung, neben den gesetzlichen Versagungstatbeständen des Art. Abs.4 KAG bestehe noch ein Ermessensspielraum für die Genehmigungsbehörden, berücksichtigt jedoch Inhalt und Tragweite des Selbstverwaltungsrechts nicht ausreichend. Es gehört zum Kernbereich der Selbstverwaltung, daß die Gemeinden - sei es auch unter staatlicher Mitwirkung - grundsätzlich ein Recht zum Erlaß von Abgabesatzungen haben. Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze kann nicht bedeuten, daß der Gesetzgeber die Inhaltsbestimmung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts im Bereich der kommunalen Finanzhoheit dem Ermessen der staatlichen Exekutive überläßt. 5. Der Erlaß von Abgabesatzungen, insbesondere auch der Erlaß gemeindlicher Satzungen über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, gehört zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. Die auf die Rechtsaufsicht beschränkte staatliche Behörde kann in diesem Rahmen keine politischen Überlegungen und Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen.“

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