
- •1. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (1)
- •Verwaltungsrecht Materielles Recht, Organisationsrecht und Verfahrensrecht
- •2. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (2)
- •3. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (3)
- •Bestand von Verwaltungsverträgen (nach sgb X und VwVfG)
- •Nichtigkeit von Verwaltungsverträgen
- •§ 58 Sgb X / § 59 VwVfG
- •«Clausula rebus sic stantibus im Verwaltungsrecht»
- •4. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (4)
- •Verwaltungsakt Wirksamkeit Verbindlichkeit Maßgeblichkeit
- •5. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (5)
- •Verwaltungsverfahren
- •6. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (6)
- •Verwaltungsvollstreckung
- •7. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (7)
- •8. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (8)
- •9. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (1)
- •§ 14 Abs. 1 Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz (1931)
- •10. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (2) Geschichte des Polizeirechts/der Polizeiverwaltung
- •11. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (3)
- •Inanspruchnahme einer nicht verantwortlichen Person
- •Verwaltungsakte
- •Vgl. (Bay(LstVg) Art. 12 ‑ 41, 42 ‑ 53
- •12. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (4)
- •13. Lektion Baurecht (1)
- •14. Lektion Baurecht (2)
- •Zulässigkeit von Bauvorhaben
- •Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 BayBo
- •Zulässigkeit von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben
- •Art. 72 Abs. 1 BayBo
- •Jeder Verstoß führt zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens.
- •15. Lektion Baurecht (3)
- •§ 1 Abs. 2 BauGb
- •Überblick über das Planungsrecht im Sinne des BauGb
- •Planungsrecht im Sinne des BauGb
- •Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen
- •Vorgezogene
- •Inkrafttreten
- •Inkrafttreten
- •Unterscheidung der Festsetzungen des Bebauungsplans nach der Rechtsgrundlage
- •Ausgangspunkt: §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 3 BauGb
- •I. Ordnungsgemäß
- •Verfahren
- •II. Gesetz-
- •Verfahrensschritte Materielle Planungs-
- •Die Unbeachtlichkeit von Fehlern der Bauleitplanung1
- •Verfahrens- und Formfehler
- •Verfahrens- und Formfehler
- •Rechtsbehelfe gegen Bauleitpläne
- •Literaturverzeichnis
- •V. Zur Vertiefung
- •VI. Zeitschriften
- •VII. Geschichte des Kommunalrechts
- •A. Rechtliche Grundlagen des Kommunalrechts
- •I. Begriff
- •Verfassung der Rußländischen Föderation vom 12. 12. 1993 Kap. 8: Die örtliche Selbstverwaltung Art. 130 [Eigener Wirkungskreis; direkte Demokratie]
- •Art. 131 [Gemeinden; Kommunalverfassung, Gemeindegrenzen]
- •Art. 132 [Kommunale Zuständigkeit; übertragener Wirkungskreis]
- •Art. 133 [Gerichtlicher und finanzieller Schutz der Selbstverwaltung]
- •V erwaltungsträger und Verwaltungsstufen
- •II. Grundgesetz
- •1. Grundlegende Regelungen
- •2. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie
- •Inhalte der Selbstverwaltungsgarantie
- •V erfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie
- •Konkretisierungen und Einschränkungen der Selbstverwaltungsgarantie
- •III. Bundesrecht
- •IV. Landesrecht
- •1. Bayerische Verfassung
- •2. Weiteres Landesrecht
- •Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (vGemO)
- •Von den kommunalen Körperschaften gesetztes Recht:
- •18. Lektion Kommunalrecht (2)
- •2. Die Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
- •A) Die freien (freiwilligen) Selbstverwaltungsaufgaben
- •B) Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben
- •Problemfälle
- •3. Die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
- •II. Verwaltungstätigkeit eines Gemeindeorgans als staatlich geliehenes Organ
- •III: Staatlich-kommunale Gemeinschaftsaufgaben
- •IV. Aufgabenbestand und Gemeindearten (Gemeindetypen) Gemeindearten nach der BayGo
- •C. Kontrollen der Gemeinde
- •I. Gerichtliche Kontrolle
- •II. Staatliche Aufsicht
- •1. Organisation der Aufsicht
- •A) Rechtsaufsicht
- •3. Zusammenwirken von Fach- und Rechtsaufsicht
- •4. Mitwirkungsrechte/Genehmigungsvorbehalte
- •5. Rechtsbehelfe der Gemeinden gegen Maßnahmen der Aufsicht
- •A) Rechtsaufsicht
- •B) Fachaufsicht
- •6. Rechtsbehelfe des Bürgers gegenüber der Aufsichtsbehörde
- •7. Exkurs: Rechtsbehelfe der Gemeinde gegen sonstige staatliche Maßnahmen
- •III. Interne Kontrollen
- •IV. Politische Kontrollen
- •19. Lektion Kommunalrecht (3)
- •B) Insbes. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- •Ablauf und Voraussetzungen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- •(2) Die Widmung
- •Vorliegen einer Widmung:
- •Entwidmung
- •( 3) Einrichtungen im Gemeingebrauch
- •Öffentliche Einrichtungen (Beispiele)
- •Bb) Rechtsformen kommunaler öffentlicher Einrichtungen
- •Widmung
- •Verwaltungsvermögen
- •Vgl. Art.74 ff. BayGo
- •Cc) Das Nutzungsrecht
- •(1) Gesetzliche Ausgangslage
- •(2) Grenzen infolge der Widmung
- •(3) Tatsächliche Grenzen des Anspruchs
- •(4) Kein Anspruch bei „schadensgeneigten“ Veranstaltungen?
- •(5) Die Anspruchsberechtigten Einwohner und Bürger
- •(6) Rechtsform der Benutzung
- •(7) Feststellung der Rechtsbeziehung im Einzelfall
- •(8) Insbesondere: Regelungen zur Friedhofsbenutzung
- •Dd) Anspruch auf Fortführung bestehender oder Schaffung neuer Einrichtungen
- •Ee) Abwehr von Störungen öffentlicher Einrichtungen
- •Ff) Exkurs: „Privatisierung“ von öffentlichen Aufgaben/Leistungen
- •III. Pflichten der Gemeindebewohner
- •1. Verpflichtung zur Tragung der Gemeindelasten
- •A) Dienst- und Sachleistungen
- •B) Öffentliche Abgaben aa) Steuern
- •Rechtsprechung
- •Bb) Gebühren
- •Rechtsprechung
- •Cc) Beiträge
- •Dd) Sonderabgaben, Abgaben sui generis
- •Ee) Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abgabenerhebung
- •B) Voraussetzungen aa) „Gründe des öffentlichen Wohls“
- •Bb) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
- •C) Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses
- •Verfassungsrechtliche Probleme des Anschluss- und Benutzungszwangs
- •3. Übernahme und Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten
- •20. Lektion Kommunalrecht (4) e. Die Verfassung der Gemeinden
- •I. Organe; Organisationsmodelle
- •1. Verfassung der Gemeinde nach der BayGo
- •2. Andere Organisationsmodelle
- •II. Zuständigkeiten; Zusammenwirken
- •1. Rechtlich geregelte Tätigkeiten/Maßnahmen der Gemeindeorgane
- •2. Unterscheidung im Hinblick auf Fragen der Zuständigkeit
- •Verbandszuständigkeit:
- •3. Der Entscheidungsablauf in der Gemeinde
- •4. Die Instrumente gemeindlichen Handelns und die Zuständigkeit der Organe Handlungsformen
- •Organ-Zuständigkeit
- •B) Zuständigkeiten des Gemeinderats
- •C) Verfahren
- •D) Ausschüsse des Gemeinderats
- •Aa) Überblick
- •A usschüsse des Gemeinderates
- •Bb) Zusammensetzung
- •Cc) Einflussnahme des Gemeinderates auf Tätigkeit des Ausschusses
- •Dd) Ferienausschuss
- •Ee) Kontrolle des Gemeinderats/der Ausschüsse
- •E) Fraktionen im Gemeinderat
- •Aa) Rechtsnatur des Zusammenschlusses von Ratsmitgliedern zu Fraktionen
- •Bb) Mindeststärke
- •Cc) Rechte der Fraktionen
- •3. Rechtsstellung der Mitglieder des Gemeinderats
- •A) Allgemeines; Status der Gemeinderatsmitglieder
- •B) Einzelne Rechte
- •4. Beschränkung/Grenzen der Rechte a) Ausschluss von der Mitwirkung bei Beratungen und Abstimmungen wegen persönlicher Beteiligung
- •B) Amtsentzug
- •C) Ende der Mitgliedschaft in weiteren Fällen
- •5. Das „Kommunale Vertretungsverbot“ - Art.50 BayGo
- •A) Sinn und Zweck
- •B) Verfassungsmäßigkeit
- •C) Anwendungsbereich aa) personell
- •Bb) sachlich
- •D) Rechtsfolgen
- •6. Pflichten der Gemeinderatsmitglieder; Sanktionen wegen Pflichtverletzungen
- •A) Spezielle kommunalrechtliche Pflichten
- •B) Allgemeine Rechtspflichten
- •IV. Der erste Bürgermeister
- •1. Allgemeines
- •2. Persönliche Rechtsstellung, Rechte und Pflichten
- •3. Zuständigkeiten im einzelnen
- •F. Die Verwaltung der Gemeinden
- •I. Die Handlungsformen kommunaler Tätigkeiten
- •1. Einzelakte
- •2. Erlass von Rechtsnormen
- •A) Verordnung
- •B) Satzung
- •Verfahren
- •II. Organisation und Tätigwerden der Gemeindeverwaltung I.E.S.
- •Unternehmen Stadt Passau
- •G. Haushaltswirtschaft; Kreditwesen
- •I. Einnahmen
- •Verteilung des Steueraufkommens auf die Gebietskörperschaften nach dem Grundgesetz
- •II. Haushaltswirtschaft/Haushaltsrecht
- •1. Haushaltsgrundsätze
- •2. Haushaltsplan
- •Inhalt des Haushaltsplans
- •3. Kassenwesen und Rechnungslegung
- •4. Finanzkontrollen
- •H. Kommunales Unternehmensrecht und Vermögenswirtschaft
- •I. Kommunale Unternehmen
- •1. Frühere Rechtslage
- •2. Heutige Rechtslage
- •Gemeindliche Unternehmen (neue Rechtslage)
- •II. Zulässigkeitsvoraussetzungen
- •Allgemeine Zulässigkeit von gemeindlichen Unternehmen nach der BayGo
- •Öffentlicher Zweck erfordert das Unternehmen
- •A llgemeine Grenzen, Art. 87 Abs. 1 s. 1
- •Spezielle Betätigung im Wirtschaftsleben Art. 87 Abs. 4
- •III. Organisationsformen
- •1. Öffentlich-rechtliche Organisationsform
- •2. Privatrechtliche Organisationsformen
- •IV. Rechtsschutzprobleme
- •1. Klagen gegen wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde; „Konkurrentenklage“
- •Verwaltungsrechtsweg
- •§ 823 Abs.2 bgb (I.V.M. § 1004 bgb) I.V.M. Art.87 Abs.1 BayGo
- •2. Wettbewerbsrechtliche Probleme
II. Staatliche Aufsicht
Lit.: Seewald, Rdnr. 351 ff. Knemeyer, Rdnr. 399 ff. Becker, Rdnr. 557 ff. Lissack, S. 215 ff.
1. Organisation der Aufsicht
Art.109, 110 BayGO
Gemeinden sind als dezentralisierte „mittelbare“ Teile der Staatsverwaltung in den Behördenaufbau integriert und unterstehen deshalb staatlicher Aufsicht.
Das System der Kommunalen Aufgaben
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Staat |
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Exekutive Innen- z.B. Sozial- Min. Min. |
Judikative |
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§§ |
Rechtsaufsicht |
Rechtsaufsicht und Fachaufsicht |
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Auftragsangelegenheiten |
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relative Freiheit vor dem Staat |
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theoretisch (rechtlich) keine Freiheit vor dem Staat = keine Selbstverwaltung, sondern Fremdverwaltung |
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Bürgermeister (Vorsteher) |
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Gemeinderat |
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B Ü R G E R |
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A) Rechtsaufsicht
Organisation der Rechtsaufsicht über die kommunalen Verwaltungsträger
Staatsministerium des Innern
Zweckverband
Art.50 Abs.1 Nr.1 KommZG
Bezirk
Art.92, 97 BezO
Regierung
Landkreis
Große Kreisstadt
Art.110, 115 Abs.2, 116 Abs.2 BayGO
kreisfreie Gemeinde
Art.110, 115 Abs.1 BayGO
Landratsamt als Staatsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde)
Zweckverband
Art.50 Abs.1 Nr.2 KommZG
kreisangehörige Gemeinde
Art.110, 115 Abs.1 BayGO
Zweckverband
Art.50 Abs.1 Nr.3 KommZG
Staatliche Hierarchie bei der Rechtsaufsicht
Art.109 Abs.1, 117 BayGO
in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises nur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, nicht auch der Handhabung des Ermessens (daraus folgt die rechtliche Eigenständigkeit i.S. eines nicht kontrollierbaren Gestaltungsspielraums der Gemeinde)
Aufsichtsbehörde: Art.110 BayGO
b) Fachaufsicht
Art. 109 Abs. 2, 116 BayGO
in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises
geht über Rechtsaufsicht hinaus: Aufsicht auch über die Handhabung des Verwaltungsermessens, Ausnahme: Art.109 Abs.2 S.2 BayGO.
Aufsichtsbehörde: Art.115 BayGO
beachte: gespaltene Fachaufsicht für große Kreisstädte, Art.115 Abs.2 BayGO
2. Die Instrumente der Aufsicht
Abgestufte Aufsichtsmittel, das entspricht dem Übermaßverbot
a) Rechtsaufsicht
Informationsrecht, Art.110 BayGO
Beratungs- und Förderungspflicht, Art.108 BayGO
Beanstandungsrecht, Art. 112 BayGO
Ersatzvornahme, Art.113 BayGO
Bestellung eines Beauftragten („Staatskommissar“), Art.114 BayGO
b) Fachaufsicht
Unterrichtung, Art.116 Abs.1 S.1 BayGO
Beratung, Förderung, Art.108 BayGO
Weisung, Art.115 Abs.1 S.2 BayGO (auch in Ermessensangelegenheiten hinsichtlich der Zweckmäßigkeit)
Problem: weit ausgreifende Rechtskontrolle nach dem Maßstab der „Wirtschaftlichkeit“ (und „Sparsamkeit“), vgl. § 6 Abs.1 HGrG (Sart.699), Art.61 Abs.2 GO
OVG Münster DÖV 1991, 611
LS: „Ein Einschreiten der Kommunalaufsicht zur Durchsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (hier: bei der Vergabe eines Planungsauftrages) setzt voraus, daß die Gemeinde den ihr bei der Anwendung dieses Grundsatzes zustehenden Entscheidungsspielraum in nicht mehr vertretbarer Weise überschritten hat (hier bejaht bei erheblicher Abweichung vom niedrigsten Angebot ohne zureichende Gründe).“
Aus den Gründen: ... Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelten nicht nur für die Haushaltswirtschaft in ihrer Gesamtheit, sondern sind bei jeder einzelnen Maßnahme der Gemeinde zu beachten ... Sie enthalten nach allgemeiner Auffassung die Verpflichtung zu einem möglichst ökonomischen Einsatz der Haushaltsmittel. Danach gebietet das Prinzip der Wirtschaftlichkeit, stets die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben, während nach dem Grundsatz der Sparsamkeit die aufzuwendenden Mittel auf den zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendigen Umfang zu beschränken sind ... Das bedeutet, daß die mit den geringsten Kosten verbundene Maßnahme im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung nicht zwingend auch die wirtschaftlichste ist. Vielmehr sind Mittelaufwand und Aufgabenerfüllung in ein Verhältnis zueinander zu setzen. Der programmatische Inhalt dieses ökonomischen Prinzips, dessen Einhaltung hinsichtlich der Art, des Umfangs und der Qualität der vorgesehenen Aufgabenerfüllung in aller Regel objektiv nicht meßbar ist, läßt es geboten erscheinen, der Gemeinde bei der Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Einzelfall einen weitgehenden Entscheidungsspielraum zuzubilligen (vgl. ... BVerwGE 59, 249 [252]; Ehlers, in: Ehlers (Hrsg.), Kommunale Wirtschaftsförderung, Schriftenreihe des LKT NW Bd.5, 1990, S.142 f.). Ihm entspricht eine Beschränkung der Befugnis der Aufsichtsbehörde. Sie darf von einer Rechtsverletzung im Sinne des § 108 Abs.1 GO NW infolge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erst ausgehen, wenn die Gemeinde ihre Entscheidungsbefugnis in nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt hat.
STAATLICHE VERWALTUNG DURCH GEMEINDEN „Auftragsverwaltung“ / Verwaltung „übertragener Aufgaben“
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Staat |
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Exekutive Innen- z.B. Sozial- Min. Min. |
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Rechts- und Fach- Aufsicht |
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§§ - mit Ermessen - mit unbestimmten Rechtsbegriffen |
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übertragene Aufgabe |
Gemeinde
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Wahlen |
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B Ü R G E R |
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