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II. Staatliche Aufsicht

Lit.: Seewald, Rdnr. 351 ff. Knemeyer, Rdnr. 399 ff. Becker, Rdnr. 557 ff. Lissack, S. 215 ff.

1. Organisation der Aufsicht

Art.109, 110 BayGO

Gemeinden sind als dezentralisierte „mittelbare“ Teile der Staatsverwaltung in den Behördenaufbau integriert und unterstehen deshalb staatlicher Aufsicht.

Das System der Kommunalen Aufgaben

Staat

Legislative

Exekutive

Innen- z.B. Sozial- Min. Min.

Judikative

§§

§§

Rechtsaufsicht

Rechtsaufsicht und

Fachaufsicht

eigene Selbst­verwaltungs­aufgaben

Auftrags­angelegen­heiten

relative Freiheit vor dem Staat

theoretisch (rechtlich) keine Freiheit vor dem Staat = keine Selbstver­waltung, sondern Fremdverwaltung

Bürgermeister (Vorsteher)

Gemeinderat

B Ü R G E R

A) Rechtsaufsicht

Organisation der Rechtsaufsicht über die kommunalen Verwaltungsträger

Staatsministerium des Innern

Zweckverband

Art.50 Abs.1 Nr.1 KommZG

Bezirk

Art.92, 97 BezO

Regierung

Landkreis

Große Kreisstadt

Art.110, 115 Abs.2, 116 Abs.2 BayGO

kreisfreie Gemeinde

Art.110, 115 Abs.1 BayGO

Landratsamt als Staatsbehörde (Kreisver­waltungsbe­hörde)

Zweckver­band

Art.50 Abs.1 Nr.2 KommZG

kreisangehörige Gemeinde

Art.110, 115 Abs.1 BayGO

Zweckverband

Art.50 Abs.1 Nr.3 KommZG

Staatliche Hierarchie bei der Rechtsaufsicht

  • Art.109 Abs.1, 117 BayGO

  • in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises nur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, nicht auch der Handhabung des Ermessens (daraus folgt die rechtliche Eigenständigkeit i.S. eines nicht kontrollierbaren Gestaltungsspielraums der Gemeinde)

  • Aufsichtsbehörde: Art.110 BayGO

b) Fachaufsicht

  • Art. 109 Abs. 2, 116 BayGO

  • in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises

  • geht über Rechtsaufsicht hinaus: Aufsicht auch über die Handhabung des Verwaltungsermessens, Ausnahme: Art.109 Abs.2 S.2 BayGO.

  • Aufsichtsbehörde: Art.115 BayGO

  • beachte: gespaltene Fachaufsicht für große Kreisstädte, Art.115 Abs.2 BayGO

2. Die Instrumente der Aufsicht

Abgestufte Aufsichtsmittel, das entspricht dem Übermaßverbot

a) Rechtsaufsicht

  • Informationsrecht, Art.110 BayGO

  • Beratungs- und Förderungspflicht, Art.108 BayGO

  • Beanstandungsrecht, Art. 112 BayGO

  • Ersatzvornahme, Art.113 BayGO

  • Bestellung eines Beauftragten („Staatskommissar“), Art.114 BayGO

b) Fachaufsicht

  • Unterrichtung, Art.116 Abs.1 S.1 BayGO

  • Beratung, Förderung, Art.108 BayGO

  • Weisung, Art.115 Abs.1 S.2 BayGO (auch in Ermessensangelegenheiten hinsichtlich der Zweckmäßigkeit)

  • Problem: weit ausgreifende Rechtskontrolle nach dem Maßstab der „Wirtschaftlichkeit“ (und „Sparsamkeit“), vgl. § 6 Abs.1 HGrG (Sart.699), Art.61 Abs.2 GO

OVG Münster DÖV 1991, 611

LS: „Ein Einschreiten der Kommunalaufsicht zur Durchsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (hier: bei der Vergabe eines Planungsauftrages) setzt voraus, daß die Gemeinde den ihr bei der Anwendung dieses Grundsatzes zustehenden Entscheidungsspielraum in nicht mehr vertretbarer Weise überschritten hat (hier bejaht bei erheblicher Abweichung vom niedrigsten Angebot ohne zureichende Gründe).“

Aus den Gründen: ... Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelten nicht nur für die Haushaltswirtschaft in ihrer Gesamtheit, sondern sind bei jeder einzelnen Maßnahme der Gemeinde zu beachten ... Sie enthalten nach allgemeiner Auffassung die Verpflichtung zu einem möglichst ökonomischen Einsatz der Haushaltsmittel. Danach gebietet das Prinzip der Wirtschaftlichkeit, stets die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben, während nach dem Grundsatz der Sparsamkeit die aufzuwendenden Mittel auf den zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendigen Umfang zu beschränken sind ... Das bedeutet, daß die mit den geringsten Kosten verbundene Maßnahme im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung nicht zwingend auch die wirtschaftlichste ist. Vielmehr sind Mittelaufwand und Aufgabenerfüllung in ein Verhältnis zueinander zu setzen. Der programmatische Inhalt dieses ökonomischen Prinzips, dessen Einhaltung hinsichtlich der Art, des Umfangs und der Qualität der vorgesehenen Aufgabenerfüllung in aller Regel objektiv nicht meßbar ist, läßt es geboten erscheinen, der Gemeinde bei der Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Einzelfall einen weitgehenden Entscheidungsspielraum zuzubilligen (vgl. ... BVerwGE 59, 249 [252]; Ehlers, in: Ehlers (Hrsg.), Kommunale Wirtschaftsförderung, Schriftenreihe des LKT NW Bd.5, 1990, S.142 f.). Ihm entspricht eine Beschränkung der Befugnis der Aufsichtsbehörde. Sie darf von einer Rechtsverletzung im Sinne des § 108 Abs.1 GO NW infolge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erst ausgehen, wenn die Gemeinde ihre Entscheidungsbefugnis in nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt hat.

STAATLICHE VERWALTUNG DURCH GEMEINDEN „Auftragsverwaltung“ / Verwaltung „übertragener Aufgaben“

Staat

Legislative

Exekutive

Innen- z.B. Sozial- Min. Min.

Rechts- und Fach- Aufsicht

§§ - mit Ermessen - mit unbestimmten Rechtsbegriffen

übertragene Aufgabe

Gemeinde

Wahlen

B Ü R G E R

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