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VerwaltungsR_1-20.doc
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III: Staatlich-kommunale Gemeinschaftsaufgaben

Lit.: Seewald, Rdnr. 115 ff.

Parallele: Art.91a GG

Beispiel: Schulwesen, insb. die Tragung der Lasten (vgl. im einzelnen Bay. Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG; Z/Tr 685).

  • Grundsatz: Art.4 SchFG: Zusammenwirken von Staat und kommunaler Körperschaft

  • Staatliche Schulen: Staat trägt „Personalaufwand“, kommunale Körperschaften tragen „Schulaufwand“ (Art.6, 8 SchFG)

  • Kommunale Schulen: kommunale Körperschaft trägt „Personal-“ und „Schulaufwand“; Staat gewährt „Lehrpersonalzuschuss“ (Art.15, 16 SchFG)

IV. Aufgabenbestand und Gemeindearten (Gemeindetypen) Gemeindearten nach der BayGo

Lit.: Knemeyer, Rdnr. 47 ff. Seewald, Rdnr. 121 Becker, Rdnr. 6 ff. Lissack, S. 5f.

Art. 5-9 BayGO  

Kreisangehörige Gemeinden

  • „normale“ kreisangehörige Gemeinde

  • „große Kreisstadt“ (mit erweitertem Aufgabenbestand); vgl. Art.5a Abs.3, 4; Art.9 Abs.2 BayGO; GrKrV (Z/Tr 284)

  • Mitgliedsgemeinden von „Verwaltungsgemeinschaften“ (mit reduziertem Aufgabenbestand); vgl. (Bay) VGemO (Z/Tr 285), insb. Art.4; siehe unten K. II. Die Verwaltungsgemeinschaft

Kreisfreie Gemeinden

Art.5 Abs.2, 3; Art.9 Abs.1 BayGO i.V.m. Art.5, 6, 51-53, 37 Abs.1 S.2, Abs.6 LKrO

Unterscheidungsmerkmale: Leistungsfähigkeit, Einwohnerzahl, Aufgabenbestand, Rechtsaufsicht

Aufgabenstruktur der kreisfreien Gemeinde

Art.7-9 BayGO

eigener Wirkungskreis:

  • Aufgaben des eigenen Wirkungskreises einer Gemeinde, Art.7 BayGO

  • Aufgaben des eigenen Wirkungskreises eines Landkreises, Art.9 Abs.1 S.2 BayGO, Art.5 LKrO

übertragener Wirkungskreis:

  • Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises einer Gemeinde, Art.8 BayGO

  • Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eines Landkreises, Art.9 Abs.1 S.2 BayGO, Art.6 LKrO

  • Aufgaben des Landratsamtes als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde, Art.9 Abs.1 S.1 BayGO, Art.37 Abs.1 S.2 LKrO (aus „rein staatlichen Aufgaben werden solche des übertragenen Wirkungskreises)

C. Kontrollen der Gemeinde

Rechtsbeziehungen bestehen zwischen der Gemeinde und außenstehenden Dritten, z.B. Bürgern oder anderen Gemeinden; diese Rechtsbeziehungen sind u.U. auch privatrechtlicher Natur.

Außerdem bestehen Rechtsbeziehungen innerhalb der Gemeinde, z.B. im Hinblick auf die Kompetenzen der Organe.

Die Beziehung zu den Aufsichtsbehörden sind ebenfalls rechtlich geregelt und teils solche des Außenverhältnisses, teils handelt es sich um verwaltungsinterne Beziehungen.

Zur Kontrolle kommen grundsätzlich die Gerichte und – zuvor – die Aufsichtsbehörden in Betracht.

I. Gerichtliche Kontrolle

Zu beachten sind die allgemeine Voraussetzungen für Rechtsschutz durch Verwaltungs- u.U. auch durch Zivilgerichte.

Rechtsbeziehungen können entstehen

  • durch tatsächliches Verhalten des Bürgers

  • durch VA

  • durch Satzung

  • durch (öff.-rechtl.) Vertrag

  • durch Realakt der Gemeinde

  • privatrechtlichen Vertrag

Ansprüche des Bürgers gegen die Gemeinde ergeben sich bei fehlerhaftem Verhalten, bei „Leistungsstörungen“

  • Haftungsfragen

  • Rechtsschutzprobleme

  • Regelungen zur Beseitigung rechtswidriger Verwaltungsakte

Zu den internen (Rechts-)Beziehungen und diesbezüglichen Streitigkeiten

Vgl. oben: Organstreitigkeiten = Kommunalverfassungsstreit, bei denen es um „interne“ Auseinandersetzungen und somit die Klärung entsprechender Rechtsbeziehungen geht.

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