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VerwaltungsR_1-20.doc
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2. Die Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises

Art.83 Abs.1 BV, Art.7, 57 BayGO  

eigene Angelegenheiten

„freie“, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben

„pflichtige“ = gesetzlich und/oder weniger umfassend geregelte Selbstverwaltungsaufgaben (vgl. Art.57 Abs.2 BayGO)

eigene Wirkungskreise der

Gemeinden

Art.28 Abs.2 S.1 GG

Art.83 BV

Art.7 BayGO

alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft

Landkreise

Art.5 LKrO

die überörtlichen, aber auf das Kreisgebiet beschränkten Angelegenheiten

Bezirke

Art.5 BezO

die überörtlichen, das Kreisgebiet übergreifenden, aber auf das Bezirksgebiet beschränkten Angelegenheiten

Aufsicht im Bereich der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises: (nur) „Rechtsaufsicht“

A) Die freien (freiwilligen) Selbstverwaltungsaufgaben

Keine inhaltlichen Vorgaben durch Rechtsvorschriften

rechtliche Selbstbindung, z.B. durch Satzungen

Beispiele:

  • kommunale Wirtschaftsförderung, Sparkassen, Städtepartnerschaften, Musikwochen

  • wohl grundsätzlich auch die Materien des Art.57 Abs.1 BayGO: keine Pflicht, nur Empfehlung an Gemeinde. Allerdings: „verpflichtende“ Regelungen in speziellen Gesetzen möglich

Schranken dieser Aufgabenwahrnehmung (und entsprechende Kontrolle durch Aufsicht und Gerichte):

  • Verbandskompetenz

  • Leistungsfähigkeit, Finanzierbarkeit (vgl. Art. 57 Abs.1 BayGO)

  • „negative Gesetzmäßigkeit“ (vgl. z.B. früher § 4 AFG - Arbeitsvermittlungsmonopol bei der BA); Vorrang des Gesetzes: Art.20 Abs.3 GG

Einflussmöglichkeit durch den „goldenen Zügel“ - zweckgebundene Finanzzuweisungen mit Auflagen

B) Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben

Lit.: Knemeyer, Rdnr. 156 ff.

Becker, Rdnr. 346 ff.

Lissack, S. 130

Weisungsfreie Pflichtaufgaben

Ermessen der Gemeinde - vgl. Art.7 Abs.2 BayGO

Kein Ermessen hinsichtlich der Frage, „ob“ Gemeinde diese Aufgaben wahrnehmen will (kein „Entschließungsermessen“); insoweit Einflussnahme durch Aufsicht - vgl. Art.109 Abs.1 BayGO - und Gericht gegeben.

Ermessen der Gemeinde hinsichtlich der Frage, „wie“ Aufgabe wahrzunehmen ist („Auswahlermessen“); insoweit keine aufsichtliche - vgl. Art. 109 Abs.1 BayGO - oder gerichtliche - vgl. § 114 VwGO - Kontrolle.

Beispiele für (weisungsfreie) Pflichtaufgaben:

BayGO:

  • Allgemeine Verwaltung - Anstellung von Gemeindebediensteten mit bestimmter Qualifikation (Art.42 BayGO); Sorge für ordnungsgemäßen Geschäftsgang und Schaffung der dafür erforderlichen Einrichtungen (Art.56 Abs.2 BayGO); für kreisfreie Gemeinden und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern: Unterhaltung eines Rechnungsprüfungsamtes (Art.104 BayGO)

  • Aufgaben der sog. Daseinsvorsorge - Schaffung von Einrichtungen für die Trinkwasserversorgung (Art.57 Abs.2 BayGO)

  • Vermögenswirtschaft - pflegliche und wirtschaftliche Verwaltung der gemeindlichen Vermögensgegenstände (Art.74 Abs.2 BayGO); Bildung von Rücklagen (Art.76 BayGO)

  • Haushaltswirtschaft - Sicherung der Erfüllung von gemeindlichen Aufgaben (Art.61 BayGO); Erlass einer Haushaltssatzung (Art.63 ff. BayGO)

Landesrecht:

  • Sicherheitsverwaltung - Sicherstellung ausreichenden Feuerschutzes (Art.1 FeuerwehrG)

  • Straßenwesen - Herstellung und Unterhaltung der Gemeindeverbindungs- und Ortsstraßen im Sinne von Art.47 BayStrWG (Art.47 Abs.1, Abs.2 BayStrWG); Beleuchtung der Straßen, Reinigung der Straßen und Schneeräum- und Streupflicht innerhalb geschlossener Ortslage (Art.51 BayStrWG)

  • Schulwesen - Aufbringung des sachlichen Bedarfs für Volksschulen (Art.40 Abs.2 Volks- schulG)

  • Totenbestattung - Herstellung und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen (Art.7 BestattungsG)

  • Gewässerwesen - Unterhaltung und Ausbau der Gewässer dritter Ordnung (Art.43 Abs.3 Nr.3, 45, 54 Abs.1 BayWG)

  • Abhalten von Gemeindewahlen - Sorge für die Gemeindewahlen (Art.4 GLKrWG).

Bundesrecht:

  • Bauplanungsrecht - Pflicht zur Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen - § 1 Abs.3, § 2 Abs.1 S.1 BBauG); Erschließungsmaßnahmen (§ 123 BBauG)

  • Sozialhilfe - örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Die Länder können bestimmen, dass die Landkreise ihnen zugehörigen Gemeinde zur Durchführung von Aufgaben nach dem BSHG heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können (§ 96 Abs.1 BSHG)

Grenzen:

Leistungsfähigkeit, Art.57 Abs.1 BayGO

Vgl. auch Art.57 Abs.2 BayGO sowie Art.57 Abs.3 BayGO

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