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Verfassung der Rußländischen Föderation vom 12. 12. 1993 Kap. 8: Die örtliche Selbstverwaltung Art. 130 [Eigener Wirkungskreis; direkte Demokratie]

1. Die örtliche Selbstverwaltung in der Rußländischen Föderation gewährleistet, daß die Bevölkerung Fragen von örtlicher Bedeutung selbständig entscheidet und das kommunale Eigentum besitzt, nutzt und darüber verfügt.

2. Die örtliche Selbstverwaltung wird von den Bürgern durch Referendum, Wahlen und andere Formen der direkten Willensäußerung sowie durch gewählte und andere Organe der örtlichen Selbstverwaltung ausgeübt.

Art. 131 [Gemeinden; Kommunalverfassung, Gemeindegrenzen]

1. 1 Die örtliche Selbstverwaltung wird in städtischen und ländlichen Siedlungen und in sonstigen Gebieten unter Berücksichtigung der geschichtlichen und sonstigen örtlichen Tradition ausgeübt. 2 Die Struktur der Organe der örtlichen Selbstverwaltung wird von der Bevölkerung selbständig bestimmt.

2. Eine Änderung der Grenzen von Gebieten, in denen die örtliche Selbstverwaltung ausgeübt wird, ist unter Berücksichtigung der Meinung der Bevölkerung der betreffenden Gebiete zulässig.

Art. 132 [Kommunale Zuständigkeit; übertragener Wirkungskreis]

1. Die Organe der örtlichen Selbstverwaltung verwalten selbständig das kommunale Eigentum, stellen den örtlichen Haushalt auf, bestätigen und vollziehen ihn, legen lokale Steuern und Abgaben fest, sorgen für den Schutz der öffentlichen Ordnung und entscheiden sonstige Fragen von örtlicher Bedeutung.

2. 1 Den Organen der örtlichen Selbstverwaltung können durch ein Gesetz einzelne staatliche Zuständigkeiten übertragen werden, wobei sie mit den zu deren Wahrnehmung erforderlichen sachlichen und finanziellen Mitteln auszustatten sind. 2 Die Ausübung der übertragenen Zuständigkeiten unterliegt der Kontrolle des Staates.

Art. 133 [Gerichtlicher und finanzieller Schutz der Selbstverwaltung]

Die örtliche Selbstverwaltung wird in der Rußländischen Föderation garantiert durch das Recht auf gerichtlichen Schutz und auf die Erstattung zusätzlicher Ausgaben, die durch Entscheidungen von Organen der Staatsgewalt entstanden sind, sowie durch das Verbot einer Beschränkung der durch die Verfassung der Rußländischen Föderation und durch Bundesgesetz festgelegten Rechte der örtlichen Selbstverwaltung.

Verwendung von Verwaltungskörperschaften nach Art und Hauptverwaltungsträger

Arten von

Verwaltungskörperschaften als

Haupt- verwaltungsträger

Realkörperschaft

Personalkörperschaft

Bundkörperschaft

Bund

nicht zulässig

häufige Verwendung in der Sozial- und Arbeitsverwaltung; teilweise Verwendung in der Wirtschaftsverwaltung und anderen speziellen Politikfeldern

nicht zulässig (würde zur vertikalen Mischverwaltung führen)

Länder

häufige Verwendung (Wasser-, Boden- Forst-, Naturschutz [i.w.S.] -verwaltung

häufige Verwendung im Bildungsbereich (Universitäten, Spezialschulen, Fachhochschulen)

in der räumlichen Dezentralisation als provinziale und regionale Sonderkörperschaften und für spezielle Politikfelder (Abfall, Abwasser)

Kreise und Gemeinden

häufige Verwendung (wie oben)

nicht bekannt

häufige Verwendung in der interkommunalen Zusammenarbeit (Zweckverbände)

Nach Becker, Öffentliche Verwaltung, S.226

Rechtsfähige Verwaltungsanstalten des Bundes, der Länder und der Kreise/Gemeinden

Größenordnung Haushalt und/oder

Rechtsfähige Verwaltungsanstalten des öffentlichen Rechts der Hauptverwaltungsträger (Beispiele)

Personal

Bund

Länder

Kreise/Gemeinden

große Verwaltungsanstalten (mehrere Mio. DM Haushaltsvolumina und/oder mehrere 1000 Beschäftigte)

  • Deutsche Bundes­bank

  • Rentenversicherung der Arbeiter

  • Deutsche Bibliothek

  • Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

  • Filmförderungsan­stalt u.v.a.m.

  • Landesversiche­rungsanstalten (ver­schiedener Versiche­rungszweige)

  • Datenverarbeitungs­zentralen

  • Rundfunk- und Fernsehanstalten

  • Deutsches Museum

  • Sparkassen

eher kleine Verwaltungsanstalten

  • Deutsche Welle und Deutschlandfunk

  • zentraler Fond zur Absatzförderung der deutschen Land­wirtschaft u.v.a.m.

  • Studentenwerke

  • Sonderabfallanstalten

  • Gemeindeprüfungs­anstalt (Ba-Wü)

  • selbständiges Kom­munalunternehmen des öffentlichen Rechts (Bayern)

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