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VerwaltungsR_1-20.doc
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Ausgangspunkt: §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 3 BauGb

I. Ordnungsgemäß

durchgeführtes

Verfahren

(formelle Seite)

II. Gesetz-

mäßiger

Inhalt

(materielle Seite)

Verfahrensschritte Materielle Planungs-

grundsätze:

  1. § 1 Abs. 3 BauGB

  2. § 1 Abs. 4 BauGB

  3. § 1 Abs. 5 BauGB mit den einzelnen dort aufgeführten inhaltlichen Anfor- derungen

  4. § 1 Abs. 6 BauGB Abwägungsgebot)

  5. § 2 Abs. 2 BauGB

  6. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB (Entwick- lungsgebot)

  7. BauNVO

  8. Vorschriften ande- rer Gesetze, z.B. Immissionsschutz, Naturschutz u.a.

Die Unbeachtlichkeit von Fehlern der Bauleitplanung1

Verfahrens- und Formfehler

Materielle Fehler

Verfahrens- und Formfehler

Materielle Fehler

vor

nach

dem Wirksamwerden bzw. Inkrafttreten der Bauleitpläne:

Die für die Genehmigung zw. das Anzeigeerfahren zuständige Behörde hat die Einhaltung aller Vorschriften zu prüfen (§ 216 BauGB)

dem Wirksamwerden bzw. Inkrafttreten

der Bauleitpläne

§§ 214 Abs. 1, 215 BauGB §§ 214 Abs. 2, 215 Abs.1 Nr. 2 BauGB

unbeachtliche

Verfahrensfehler

nach Zeitablauf

unbeachtliche oder

behebbare Fehler

beachtliche aber behebbare

Fehler

unbeachtliche

Fehler

nach Zeitablauf

unbeachtliche

Fehler

beachtliche

Fehler

die in § 214 Abs. 1

nicht genannten

Fehler, z.B. das

Fehlen der vorge-

zogenen Bürger-

beteiligung

1 Beachte § 9 BauGB-MaßnahmenG

alle Verfahrens- und Formfehler des

BauGB ohne die in

§ 214 Abs. 1 Satz 1

Nr. 3 genannten, aus rechtsstaatlichen Grün-den unverzichtbaren Verfahrensschritte

unbeachtlich, wenn

nicht innerhalb eines Jahres seit Bekannt-machung gerügt

(§ 215 Abs. 1)

können auch behoben werden (§ 215 Abs. 3)

1. die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Fehler

2. Verstöße gegen landesrechtliche Verfahren- oder Formvorschriften z.B. gegen Art. 47 Abs. 2 GO)

behebbar (§ 215 Abs. 3)

§ 215 Abs.2

1. § 214 Abs. 2: Verletzung des Gebots des Ent- wickelns des Be- bauungsplans aus dem Flächennut- zungsplan (§ 8 Abs. 2-4)

2. § 214 Abs. 2: bestimmte Mängel im Abwägungs- vorgang

beachten!

§ 215 Abs. 1 Nr. 2:

Abwägungsmängel

unbeachtlich, falls

nicht innerhalb von

7 Jahren seit Bekannt-

machung gerügt

Verletzung aller

sonstigen für den

Inhalt der Pläne

maßgebenden Vor-

schriften, z.B.

§§ 1 Abs. 3 und 4,

§ 2 Abs. 2

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