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VerwaltungsR_1-20.doc
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k ann parallel ablaufen

Billigungs- und

Auslegungsbeschluss

Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung 1 Wo-che vorher mit den vorgeschriebenen Hinweisen und Benachrichtigung der Träger öff. Belange

Auslegung mit Erläuterungsbericht

bzw. Begründung:

Dauer 1 Monat

Beschlussmäßige Behandlung der

Bedenken und Anregungen

Mitteilung des Ergebnisses

Feststellungs- bzw.

Satzungsbeschluss

Genehmigungs- bzw.

Anzeigeverfahren

Wirksamwerden bzw.

Inkrafttreten

Falls Änderung des Planentwurfs, grundsätzlich Wie-derholung des Aus-legungsverfahrens

Falls Änderungen Grundzüge der Planung nicht berühren oder geringfügig

Betroffenen Grund-stückseigentümern und Trägern öffent-licher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Genehmigungs- bzw.

Anzeigeverfahren

Wirksamwerden bzw.

Inkrafttreten

Beteiligung der Träger öffent-licher Belange kann gleichzei-tig mit dem Aus­legungsverfahren durchgeführt werden

Flächennutzungsplan

Bebauungsplan

  • Gemeinderatsbeschluss, keine Rechtsnorm

  • enthält Darstellungen (§ 5 Abs. 1 BauGB)

  • Erläuterungsbericht ist beizufügen (5 Abs. 5 BauGB)

  • wird grundsätzlich für das ganze Gemeindegebiet aufgestellt (§ 5 Abs. 1 BauGB)

  • Darstellung der Art der Boden- nutzung in den Grundzügen

  • immer genehmigungspflichtig (§ 6 Abs. 1 BauGB)

  • Genehmigungsbehörde immer Regierung (§ 6 Abs. 1 BauGB)

  • nicht verbindlich für den Bürger

Satzung (§ 10 BauGB)

  • enthält Festsetzungen (§ 9 BauGB)

  • Begründung ist beizufügen (§ 9 Abs. 8 BauGB)

  • wird grundsätzlich für einen Teil des Gemeindegebiets aufgestellt (§ 9 Abs. 7 BauGB)

  • Konkrete Festsetzung der zuläs- sigen Bodennutzung

  • grundsätzlich anzeigepflichtig: nur ausnahmsweise genehmi- gungspflichtig (§ 11 BauGB)

  • Anzeige‑ bzw. Genehmigungs- behörde bei Bebauungsplänen kreisangehöriger Gemeinden (ohne Große Kreisstädte) Landratsamt (ZustV BauGB)

  • verbindlich

Unterscheidung der Festsetzungen des Bebauungsplans nach der Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

§ 9 Abs. 1 BauGB:

Bauplanungsrecht

(andere Bezeichnungen dafür:

Ortsplanungs-, Städtebaurecht)

Eigener Wirkungskreis der Gemeinde

Rechtsaufsicht (Art. 109 Abs. 1 GO)

Rechtsgrundlage

§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit Art. 91 Abs. 3 BayBO

Bauordnungsrecht

(= Sicherheitsrecht, staatliches Recht)

Übertragener Wirkungskreis der Gemeinde

Fachaufsicht (Art. 109 Abs. 2 GO)

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