- •Das Strafprozeßrecht der brd /Уголовный процесс фрг/
- •Das Strafprozeßrecht Einheit 1 Begriff des Strafprozeßrechtes
- •Das Strafverfahrensrecht in seinem Verhältnis zum allgemeinen Prozeßrecht
- •Einheit 3 Die Rechtsquellen des Strafprozeßrechtes
- •Der Aufbau der StPo
- •Einheit 4 Die Ziele des Strafverfahrens
- •Einheit 5 Die Prozeßrechtsgrundsätze
- •Einheit 6 Der Gang des Verfahrens
- •Abschnitte des Strafprozesses
- •Das erstinstanzliche ordentliche Erkenntnisverfahren
- •Die Hauptverhandlung
- •Einheit 7
- •Verfahrensbeteiligte
- •Der Beschuldigte
- •Der Verteidiger
- •Staatsanwaltschaft
- •Die Polizei als Helfer der Staatsanwalt
- •Nebenkläger
- •Privatkläger
- •Verfalls- oder Einziehungsbeteiligter
- •Verletzter
- •Einheit 8 Beweismittel
- •Die Beweismittelarten
- •Der Zeuge
- •Der Urkundenbeweis
- •Der Augenscheinsbeweis
- •Einheit 9 Die Prozesshandlungen
- •Inhalt der Prozeßhandlung
- •Aufgabe zum Text:
- •Die Form der Prozeßhandlungen
- •Fristen und Termine der Prozeßhandlungen
- •Einheit 10 Rechtsmittel
- •Arten der Rechtsbehelfe und ihre Funktionen
- •Drittes Buch. Rechtsmittel Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
Einheit 6 Der Gang des Verfahrens
1.Lesen Sie den Text „Abschnitte des Strafprozesses„ und antworten Sie auf folgende Fragen:
a) Aus wieviel Hauptteilen besteht der Strafprozeß?
b) Wie heißen sie?
Abschnitte des Strafprozesses
Der Schwerpunkt des Strafverfahrens, der den Laien und die Öffentlichkeit mit Recht am meisten interessiert, liegt in der Hauptverhandlung. Die Hauptverhandlung stellt aber zeitlich gesehen nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Verfahren dar.
Wie der Zivilprozeß, so zerfällt auch der Strafprozeß in zwei Hauptteile: das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren. Den Einschnitt bildet die Rechtskraft. Vor Eintritt der Rechtskraft gibt es keine Strafvollstreckung.
Das Erkenntnisverfahren wird durchgeführt
1. entweder im ordentlichen Verfahren (2.-4. Buch der StPO) oder
2. in einer besonderen Verfahrensart (5. und 6. Buch der StPO), also z. B. im Privatklageverfahren oder im Strafbefehlsverfahren.
Das Vollstreckungsverfahren ist bei beiden Arten des Erkenntnisverfahrens das gleiche (z. B. erfolgt die Vollstreckung eines auf 40 Tagessätze zu 50 Euro Geldstrafe lautenden Strafbefehls nicht anders als die Vollstreckung eines Urteils, das die gleiche Strafe ausspricht).
-
Lesen Sie den Text „Das erstinstanzliche ordentliche Erkenntnisverfahren“ und fassen Sie ihn kurz zu den Punkten zusammen:
-
das Vorverfahren
-
das Zwischenverfahren
-
das Hauptverfahren
-
Das erstinstanzliche ordentliche Erkenntnisverfahren
Es sind drei Abschnitte zu unterscheiden: Vorverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren.
I. Das Vorverfahren (auch Ermittlungsverfahren genannt) liegt in der Hand des Staatsanwaltschaft.
1. Es besteht in Ermittlungen, die der Staatsanwalt entweder selbst vornimmt oder durch das Amtsgericht oder die Polizei vornehmen läßt.
2. Es endet mit der Entscheidung des Staatsanwaltes über das Ergebnis der Ermittlungen. Diese Entscheidung ist entweder
A) positiv: Erhebung der Klage, und zwar
a) der Anklage = Stellung des Antrags auf Eröffnung des Hauptverfahrens, d. h. auf Anberaumung einer Hauptverhandlung, oder
b) Antrag auf Strafbefehl, oder
B) negativ: Einstellung (aus tatsächlichen Gründen, aus Rechtsgründen oder wegen Geringfügigkeit).
Die Anklage bildet den Einschnitt zwischen dem Vorverfahren und dem Zwischenverfahren.
II Das Zwischenverfahren (§§ 199-211) liegt in der Hand des Gerichts, das ohne Laienmitwirkung entscheidet.
1. Es liegt zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim beschließenden Gericht und der Entscheidung dieses Gerichts über die Zulassung der Anklage. Es besteht in der Mitteilung der Anklageschrift an den Angeschuldigten, in etwaigen Einwendungen des Angeschuldigten gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens sowie in etwaigen Beweisanträgen und Beweiserhebungen.
2. Es endet mit der Entscheidung des beschließenden Gerichts über die Zulassung der Anklage, also:
a) entweder mit dem Eröffnungsbeschluß, nämlich dann, wenn der Angeschuldigte einer strafbaren Handlung hinreichend verdächtig erscheint (§ 203);
b) oder mit der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, also mit einem Einstellungsbeschluß des Gerichts (§ 204).
Der „Eröffnungsbeschluß" bildet den Einschnitt zwischen Zwischenverfahren und Hauptverfahren.
III. Im Hauptverfahren ist zwischen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 213-225a) und der Hauptverhandlung selbst (§§ 226-275) zu unterscheiden.
a) Die Vorbereitung der Hauptverhandlung besteht in Terminsansetzung, Ladung sowie ggf. der Mitteilung der Gerichtsbesetzung und etwaiger kommissarischer Beweisaufnahme.
b) Die Hauptverhandlung ist i. d. R. öffentlich. Sie bildet meist ein Teilstück einer mehrere Hauptverhandlungen umfassenden „Sitzung", deren Tagesordnung vorher durch Aushang an der Gerichtstafel der Öffentlichkeit bekanntgegeben wird.
-
Wie verläuft die Hauptverhandlung? Beschreiben sie die Etappen der Hauptverhandlung. Übersetzen und verwenden Sie dabei folgende Lexik:
Anträge der Staatsanwalt und des Verteidigers, Aufruf der Sache, Beratung des Gerichtes, Beweisaufnahme, das letzte Wort des Angeklagten, Rechtsmittelbelehrung, Verlesung des Anklagesatzes, Vernehmung des Angeklagten.
4. Lesen Sie jetzt den Text “ die Hauptverhandlung“. Vergleichen Sie Ihre Behauptungen mit der Information aus dem Text.