- •Kinder-, Jugend- und Familienrecht
- •Inhaltsverzeichnis
- •Bürgerliche Gesetzbuch
- •Sozialgesetzbuch
- •Deutsche Rechtsvorschriften
- •II. Ein wenig „Handwerkszeug“:
- •2. Kommentare
- •3. Lehrbücher
- •4. Monographien
- •5. Aufsätze
- •6. Zeitschriften
- •7. Gerichtsentscheidungen
- •8. Unterschiedliche Zitierweise in Literaturverzeichnis und Zitaten
- •9. Gesetzessammlungen für die Soziale Arbeit
- •5. Entscheidungen der Verfassungsgerichte
- •6. Staatsverträge
- •7. Europäisches Gemeinschaftsrecht
- •8. Gewohnheitsrecht
- •9. Völkerrecht, soweit es nicht auf Staatsverträgen beruht
- •Normenhierarchie und Vorrang des Gesetzes (Artt. 20 I, 28 I, 31 gg)
- •Verordnungen
- •Das Bundesverfassungsgericht in der sozialen Arbeit
- •3. Einheit: Der Rechtsweg
- •I. Zivilrecht - öffentliches Recht
- •Gliederung der Gerichtsbarkeiten
- •Gerichtsbarkeit ändern !
- •Erläuterungen zu dem Schaubild
- •Streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit ( ersetzen)
- •3. Beispiele für die Wahl des Rechtswegs
- •4. Einheit: Aufbau der Gerichte und Instanzenzüge
- •III. Die Rechtsmittel bei den einzelnen Gerichten(s. Hierzu auch Einheit 3 - g, Übersicht 5)
- •5. Zulassungsvoraussetzungen
- •IV. Wiederaufnahme des Verfahrens
- •5. Einheit: Gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen und
- •Regelung von Rechtsverhältnissen
- •I. Gerichtliche Zuständigkeit
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •II. Zweiteilung des Verfahrens
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •III. Einleitung der Verfahren
- •1.Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •IV. Die Aufklärung des Sachverhalts
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •V. Nochmalige Entscheidung über den Sachverhalt(s. Auch Einheit 4 g-IV)
- •1. Zivilrecht – StrG
- •2. Zivilrecht – fg
- •3. Strafrecht
- •4. Verwaltungsrecht
- •VI. Kosten (ohne Prozesskostenhilfe)
- •1. Allgemeines
- •2. Zivilrecht – StrG
- •3. Zivilrecht – fg
- •4. Strafrecht
- •5. Verwaltungsrecht
- •VII. Beratungshilfe (BerH) gem. Dem Beratungshilfegesetz (BerHg)
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren zur Gewährung von Beratungshilfe
- •VIII. Prozesskostenhilfe (pkh) gemäß zpo/ Verfahrenskostenhilfe gemäß FamFg
- •1. Gegenstand
- •2. Voraussetzung für die Gewährung
- •3. Verfahren der Gewährung
- •4. Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Hilfsbedürftigen
- •4.1Bei Prozessbeginn
- •4.2Bei Prozessende, wenn die hilfsbedürftige Partei obsiegt
- •Abschnitt 1: Erbfolge
- •II. Nebengesetze
- •III.Zusammenfassung
- •7. Einheit: Rechtstechnik und Rechtsgrundlagen
- •I. Arten von Normen
- •3. Neben den Rechtssätzen, die Rechts-/ Anspruchsgrundlagen sind, gibt es weitere Normen, die andere Funktionen haben.
- •II. Strukturen und Anwendung von Rechtsgrundlagen
- •Subsumtion
- •V. Auslegung von unklaren Normen
- •6. Teleologische Auslegung
- •7. Rechtsvergleichende Auslegung
- •VI. Zusammenfassung
- •VII. Gruppen von Anspruchsgrundlagen
- •Ansprüche auf Zahlung aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Vertrag
- •Ansprüche auf Herausgabe von Sachen aus Gesetz unmittelbar
- •Ansprüche auf Erfüllung oder Rückabwicklung
- •VIII. Zusammenfassung
- •IX. Hilfe zur Lösung von Schadensersatzfällen bei Haftung mehrer Personen
- •1. Beteiligung mehrerer Personen
- •2. Reihenfolge der Handelnden
- •3. Schadenersatz aus Vertrag oder Delikt
- •4. Organ - Gehilfe
- •5. „Übernahmehaftung“
- •8. Zusammenfassung
- •IV. Vollendung des 15. Lebensjahres
- •V. Vollendung des 16. Lebensjahres
- •VI. Vollendung des 18. Lebensjahres
- •II. Minderjährigkeit
- •Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen
- •III. Rechtliche Betreuung und ihr Verhältnis zur Geschäftsfähigkeit
- •IV. Zusammenfassung: Rechtliche Betreuung im System von Vertretung
- •6. Rechtsfolgen der Abweichung von Wille, Erklärung und Motiv
- •7. Abweichen von Wille und Erklärung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung
- •8. Zusammenfassung
- •Abweichung von Wille, Erklärung und deren Folge
- •Einheit 11: Obligatorische / dingliche Rechtsgeschäfte
- •1. Verpflichtung – Verfügung
- •2. Struktur von Rechtsvorgängen
- •3. Unmittelbare Folgen von Mängeln
- •4. Mittelbare Folgen von Mängeln
- •5. Bedeutung des Abstraktionsgrundsatzes
- •6. Zusammenfassung
- •Einheit 12: Stellvertretung
- •I. Inhalt und Umfang von Stellvertretung
- •II. Arten von Stellvertretung
- •Gesetzliche Stellvertretung
- •Gewillkürte Stellvertretung
- •III. Zusammenfassung
- •Gesetzliche und gewillkürte Stellvertretung
3. Strafrecht
Hier darf das Gericht nur tätig werden, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat - Anklagegrundsatz, Akkusationsprinzip(§ 151 StPO). Sie und die im Vorfeld arbeitende Polizei (= sog. Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft) sind grundsätzlich verpflichtet, wegen aller strafbaren und gerichtlich verfolgbaren Handlungen (siehe StGB) einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen -Legalitätsprinzip (§ 152 II StPO). Nur in Ausnahmefällen (“geringe Schuld", § 153 StPO) gilt das sog.Opportunitätsprinzip.
4. Verwaltungsrecht
a. Hier ist zwischen Eingriffs- und Leistungsverwaltung zu unterscheiden.
In der Eingriffsverwaltung(z.B. Ordnungsbehördenrecht) wird die Behörde ausschließlich vAw tätig, auch wenn sie entsprechende Informationen aus der Bevölkerung oder von anderen Behörden benötigt.
Beispiel: Die Ausländerbehörde erfährt, dass ein Ausländer nur in die Bundesrepublik gekommen ist, weil es hier günstig Sozialhilfe gibt. Sie weist den Ausländer aus.
Im Bereich der Leistungsverwaltungwerden Sozialleistungen überwiegend auf Antrag, teils auch vAw gewährt. Insoweit ist bedeutsam, was das Gesetz bestimmt.
Beispiele: Bei einem Hausbesuch erfährt der SozArb, dass im Nebenhaus eine alte, kranke Frau wohnt, deren Rente so klein ist, dass sie davon nicht leben kann. Der SozArb überzeugt sich von der Richtigkeit dieser Angaben und gibt die Informationen an das Sozialamt weiter. Dieses muss, ab Kenntnis durch den SozArb, vAw Sozialhilfe leisten (§ 18 I SGB XII).
Ein junger Mann möchte studieren. Seine Eltern können ihm das Studium nicht bezahlen. Auf seinen Antrag erhält er Ausbildungsförderung (§ 46 BAföG).
b. Prozessieren Behörden untereinander und Bürger gegen Behörden, so müssen die entsprechenden Prozesse natürlich durch eine Klageerhebung eingeleitet werden.
IV. Die Aufklärung des Sachverhalts
1. Zivilrecht – StrG
Hier gilt der Grundsatz, dass das Gericht nur von den Tatsachen ausgehen darf, auf die die Parteien sich berufen. Darüber hinaus muss es weder Nachforschungen anstellen noch Fakten berücksichtigen, die ihm anders bekannt geworden sind (Verhandlungsgrundsatz). Allerdings hat das Gericht gem. § 139 ZPO seit 1.1.2002 stärker als früher die Pflicht, mit den Parteien die tatsächliche und rechtliche Seite des Prozesses zu erörtern und sie zur Darlegung der entscheidungserheblichen Tatsachen aufzufordern.
Beispiel: Die Parteien streiten sich darum, ob als Miete 480,- € vereinbart worden sind: Tatsächlich war der Mieter zum Zeitpunkt der Vereinbarung minderjährig und der Vertrag, da die Einwilligung des g. V. fehlte, unwirksam. Wenn aber niemand diese Tatsache in den Prozess einführt und der Richter zu entsprechenden Nachforschungen nicht verpflichtet ist, wird dieser Aspekt nicht berücksichtigt.
2. Zivilrecht – fg
Handelt es sich um ein Verfahren, das vAw eingeleitet werden kann, so hat das Gericht logischerweise auch vAw alles zur Aufklärung Erforderliche zu tun (§ 26 FamFG).
Beispiel:Der Richter erfährt am Stammtisch, dass ein Kind in der Nachbarschaft zu verwahrlosen droht. Dann hat er Nachforschungen anzustellen und den Eltern ggfs. auch ohne „Antrag“ (z.B. das Jugendamtes) das Sorgerecht zu entziehen.
Handelt es sich um ein Antragsverfahren, so hat der Richter ebenfalls nicht nur auf der Basis des Parteivorbringens zu entscheiden, sondern selber zu recherchieren (§ 26 FamFG).
Beispiel: Der Vater möchte den Sohn in ein Internat geben, die Mutter nicht. Der Vater stellt einen Antrag auf Alleinübertragung des Erziehungsrechts (§ 1628 I BGB). Der Richter muss Nachforschungen über die Erziehungsfähigkeit der Eltern anstellen.