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3. Strafrecht

Hier darf das Gericht nur tätig werden, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat - Anklagegrundsatz, Akkusationsprinzip(§ 151 StPO). Sie und die im Vorfeld arbeitende Polizei (= sog. Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft) sind grundsätzlich verpflichtet, wegen aller strafbaren und gerichtlich verfolgbaren Handlungen (siehe StGB) einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen -Legalitätsprinzip (§ 152 II StPO). Nur in Ausnahmefällen (“geringe Schuld", § 153 StPO) gilt das sog.Opportunitätsprinzip.

4. Verwaltungsrecht

a. Hier ist zwischen Eingriffs- und Leistungsverwaltung zu unterscheiden.

In der Eingriffsverwaltung(z.B. Ordnungsbehördenrecht) wird die Behörde ausschließlich vAw tätig, auch wenn sie entsprechende Informationen aus der Bevölkerung oder von anderen Behörden benötigt.

Beispiel: Die Ausländerbehörde erfährt, dass ein Ausländer nur in die Bundesrepublik gekommen ist, weil es hier günstig Sozialhilfe gibt. Sie weist den Ausländer aus.

Im Bereich der Leistungsverwaltungwerden Sozialleistungen überwiegend auf Antrag, teils auch vAw gewährt. Insoweit ist bedeutsam, was das Gesetz bestimmt.

Beispiele: Bei einem Hausbesuch erfährt der SozArb, dass im Nebenhaus eine alte, kranke Frau wohnt, deren Rente so klein ist, dass sie davon nicht leben kann. Der SozArb überzeugt sich von der Richtigkeit dieser Angaben und gibt die Informationen an das Sozialamt weiter. Dieses muss, ab Kenntnis durch den SozArb, vAw Sozialhilfe leisten (§ 18 I SGB XII).

Ein junger Mann möchte studieren. Seine Eltern können ihm das Studium nicht bezahlen. Auf seinen Antrag erhält er Ausbildungsförderung (§ 46 BAföG).

b. Prozessieren Behörden untereinander und Bürger gegen Behörden, so müssen die entsprechenden Prozesse natürlich durch eine Klageerhebung eingeleitet werden.

IV. Die Aufklärung des Sachverhalts

1. Zivilrecht – StrG

Hier gilt der Grundsatz, dass das Gericht nur von den Tatsachen ausgehen darf, auf die die Parteien sich berufen. Darüber hinaus muss es weder Nachforschungen anstellen noch Fakten berücksichtigen, die ihm anders bekannt geworden sind (Verhandlungsgrundsatz). Allerdings hat das Gericht gem. § 139 ZPO seit 1.1.2002 stärker als früher die Pflicht, mit den Parteien die tatsächliche und rechtliche Seite des Prozesses zu erörtern und sie zur Darlegung der entscheidungserheblichen Tatsachen aufzufordern.

Beispiel: Die Parteien streiten sich darum, ob als Miete 480,- € vereinbart worden sind: Tatsächlich war der Mieter zum Zeitpunkt der Vereinbarung minderjährig und der Vertrag, da die Einwilligung des g. V. fehlte, unwirksam. Wenn aber niemand diese Tatsache in den Prozess einführt und der Richter zu entsprechenden Nachforschungen nicht verpflichtet ist, wird dieser Aspekt nicht berücksichtigt.

2. Zivilrecht – fg

Handelt es sich um ein Verfahren, das vAw eingeleitet werden kann, so hat das Gericht logischerweise auch vAw alles zur Aufklärung Erforderliche zu tun (§ 26 FamFG).

Beispiel:Der Richter erfährt am Stammtisch, dass ein Kind in der Nachbarschaft zu verwahrlosen droht. Dann hat er Nachforschungen anzustellen und den Eltern ggfs. auch ohne „Antrag“ (z.B. das Jugendamtes) das Sorgerecht zu entziehen.

Handelt es sich um ein Antragsverfahren, so hat der Richter ebenfalls nicht nur auf der Basis des Parteivorbringens zu entscheiden, sondern selber zu recherchieren (§ 26 FamFG).

Beispiel: Der Vater möchte den Sohn in ein Internat geben, die Mutter nicht. Der Vater stellt einen Antrag auf Alleinübertragung des Erziehungsrechts (§ 1628 I BGB). Der Richter muss Nachforschungen über die Erziehungsfähigkeit der Eltern anstellen.

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